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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.05.2025

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 16/25m

Worum es ging: Bin ich meine Schuld los, wenn der Gläubiger ablehnt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Zahlung ist kein Vertrag, für den der Gläubiger zustimmen müsste. Die Schuld erlischt auch gegen seinen Willen, wenn er die Annahme zwar ablehnt, gleichzeitig aber über das Geld verfügt oder sich eine spätere Verfügung vorbehält.

Eine Verbindlichkeit erlischt, wenn tatsächlich das geleistet wird, was geschuldet ist. Ein besonderer Wille, damit erfüllen zu wollen, ist nicht nötig, solange der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig ist.

Die Erfüllung einer Schuld ist kein eigenes Geschäft, bei dem die Leistung als Erfüllung angeboten und angenommen werden müsste. Es genügt, dass Sie die geschuldete Leistung tatsächlich erbringen und damit der Leistungserfolg eintritt.

Wenn Sie trotz Zweifeln zahlen und der Empfänger das als endgültige Bereinigung des Streits verstehen darf, können Sie das Geld nicht mehr zurückfordern. Wollen Sie sich die Rückforderung offenhalten, müssen Sie bei der Zahlung einen Vorbehalt erklären. Nötig ist das nur, wenn der Gläubiger annehmen darf, Sie hätten begründete Zweifel an Ihrer Zahlungspflicht.

Ja. Haben Sie etwas geleistet, das Sie nicht schuldeten, und diente die Zahlung nicht dazu, einen Streit über die Forderung endgültig zu erledigen, können Sie sie zurückfordern. Auch bei bloßen Zweifeln über die Schuld bleibt die Rückforderung möglich, solange Sie die Schuld nicht zugleich anerkennen wollten. In einer bloßen Überweisung liegt noch kein Anerkenntnis.

Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.

Wird wegen künftig fällig werdender Unterhaltsbeträge Exekution geführt, kommt es darauf an, ob Sie glaubhaft machen, dass Sie künftig zahlen werden. Haben Sie den Unterhalt für die kommenden zwei Monate bezahlt, ist das zwingend als glaubhaft gemacht anzusehen.

Ja. Auch wenn Sie sich die Rückforderung ausdrücklich vorbehalten, erlischt die Schuld mit der Zahlung. Der Vorbehalt hält nur die Möglichkeit offen, das Geld später zurückzufordern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1412 ABGB § 1431 ABGB § 863 EO § 291 EO § 291c EO § 55 EO § 78

Entscheidungstext

51 Absätze, 15.640 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Geschäftszahl

3Ob16/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Böhm als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei I*, vertreten durch Mag. Martina Hackl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die verpflichtete Partei I*, vertreten durch Mag. Gregor Oliver Rathkolb, Rechtsanwalt in Baden, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. November 2024, GZ 17 R 149/24v-26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 4. September 2024, GZ 12 E 2899/23a-20, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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