Wo mache ich Auskunft über das gemeinsame Vermögen geltend?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene, Lebensgefährten
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder auf eine Vermögensangabe gehört zu den Ansprüchen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, wenn er dieses Vermögen betrifft. Er zählt damit zu den Aufteilungsansprüchen. Für sie gilt das dafür vorgesehene Verfahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO ist, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft, ein in § 235 Abs 1 AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse" umschriebener Anspruch.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Manifestationsbegehren ist grundsätzlich im Prozess geltend zu machen.OGH 10 Ob 40/25t, 10.07.2025
- Gemäß § 91 EheG kann der Antragsgegner auch dazu verpflichtet werden anzugeben, ob sich innerhalb des zweijährigen Zeitraums vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft irgendwann höhere eheliche Ersparnisse in seinem Eigentum und Besitz befanden. Ein unzulässiges Rechnungslegungsbegehren liegt darin nicht.OGH 1 Ob 2/24m, 08.04.2024
- Demnach kann der Antragsgegner dazu verpflichtet werden, Auskunft über die in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu geben.OGH 1 Ob 2/24m, 08.04.2024
- Ein "Abrechnungsprozess" über die finanzielle Gebarung beider Seiten über den gesamten Verlauf der Ehe ist im Verfahren über die nacheheliche Aufteilung nicht durchzuführen.OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019
- Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des Manifestationsverfahrens im Rahmen eines Außerstreitverfahrens nach den §§ 81 ff EheG bejaht. Im Aufteilungsverfahren hat der Außerstreitrichter – wie sonst der Richter in einem Verfahren nach Art XLII EGZPO – zunächst über den Manifestationsanspruch und dann über den sich daraus ergebenden Aufteilungsanspruch zu entscheiden. Im Aufteilungsverfahren besteht somit – solange eine eigene zivilrechtliche Verpflichtung zur Vermögensangabe (wie hier) weder behauptet wird, noch sonst ersichtlich ist – nur der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO.OGH 1 Ob 181/16y, 18.10.2016
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Eine allgemeine analoge Anwendbarkeit der nach gesetzlicher Anordnung ins streitige Verfahren verwiesenen Manifestationsklage als Antrag im außerstreitigen Verfahren lässt sich daraus nicht ableiten.OGH 5 Ob 30/01z, 27.09.2001
- Es würde dem Wesen des vom Grundsatz der Billigkeit beherrschten Aufteilungsverfahrens widersprechen, wollte man den ehemaligen Ehepartner im Wege eines Manifestationsverfahrens zur Rechnungslegung möglicherweise über die gesamte Dauer der Ehe zwingen.OGH 8 Ob 255/99d, 09.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106019 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 11.
- OGH 1 Ob 124/25d, 27.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 40/25t, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 58/24x, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 2/24m, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 14/21x, 02.03.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AußStrG §235 Abs1; EheG §81; EGZPO ArtXLII IDc; EGZPO ArtXLII IJ
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