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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.08.2025 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 77/25x

Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Wird schriftlich abgestimmt, etwa durch Sammeln von Unterschriften, so bindet Ihre Stimme Sie nicht sofort. Sie können sie widerrufen, solange das Ergebnis nicht allen anderen Eigentümern zugegangen ist; ein Aushang im Haus unmittelbar vor einem Wochenende reicht dafür nicht ohne weiteres aus.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

Bei einem schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst zustande, wenn auch der letzte Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatte. Schon in der Übersendung des Unterschriftenformulars, die auch durch persönliches Überbringen erfolgen kann, liegt die vorangehende schriftliche Verständigung. Eine zusätzliche getrennte Verständigung verlangt das Gesetz nicht.

Ein Formfehler macht einen Mehrheitsbeschluss nur dann unwirksam, wenn er die Mitwirkung einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sichergestellt sein muss, dass jeder Miteigentümer die vorgeschriebenen Informationen vollständig und rechtzeitig erhalten hat.

Wie viel Zeit zur Äußerung ausreicht, hängt vom Einzelfall ab, vor allem davon, worüber abgestimmt wird und wie schwierig die Sache ist. Je komplizierter die Zusammenhänge und je umfangreicher die Unterlagen, desto mehr Zeit ist einzuräumen; an einer starren Frist von zwei Wochen muss man sich dabei nicht orientieren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 24 WEG 2002 § 25

Entscheidungstext

45 Absätze, 12.557 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.08.2025

Geschäftszahl

5Ob77/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dr. G* O*, vertreten durch Mag. Nicole Nossek, Mag. Wolfgang Polster Rechtsanwälte in Purkersdorf, gegen die Antragsgegner 1. Dipl.-Ing. A* R*, 2. K*, 3. S* M*, 4. D* K*, 5. C* S*, 6. K* C*, 7. H* G*, 8. C* K*, 9. Mag. H* S*, 10. S* R*, 11. M* S*, 12. Z* M*, 13. M* C*, 14. H* K*, 15. D* K*, 16. B* W*, 17. S* S*, 18. Dipl.-Ing. H* S*, 19. A* B*, 20. Ing. A* B*, 21. C* Ka*, 22. A* K*, 23. Mag. A* W*, 24. P* W*, 25. G* Z*, 26. W* Z*, 27. M* P*, 28. M* Po*, 29. R* J*, 30. W* J*, 31. G* B*, 32. A* Be*, 33. W* R*, 34. L* R*, 35. I* R*, 36. H* R*, 37. M* K*, 38. C* Ke*, 39. M* Ki*, 40. B* K*, 41. M* R*, 42. Q* N*, 43. M* Cz*, 44. H* C*, 45. Mag. B* Kr*, 46. Mag. M* K*, 47. G* K*, 48. H* M*, 49. C* O*, 50. M* V*, 51. S* A*, 52. T* W*, 53. D* P*, 54. S* F*, 55. J* A*, 56. O* C*, 57. H* V*, 58. S* Mi*, 59. M* Ra*, 60. Ing. M* L*, die 33.- und 34.-Antragsgegner vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister, Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen § 52 Abs 1 Z 4 iVm § 24 Abs 6 WEG, über den Revisionsrekurs der 33.- und 34.-Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Jänner 2025, GZ 22 R 159/24y-21, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 8. Mai 2024, GZ 3 MSch 8/23p-7, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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