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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 95/25v

Worum es ging: Kann das Gericht einen falschen Bescheid der Behörde überprüfen?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.

Um zu klären, wie weit ein Bescheid reicht, ist auch seine Begründung heranzuziehen, nicht nur der Spruch. Die Rechtskraft erfasst nicht die Beurteilung von Vorfragen, wohl aber alle zwingenden logischen Folgerungen aus dem Bescheid im Verhältnis zwischen den Beteiligten. Sie sollten den Bescheid daher immer im Zusammenhang mit seiner Begründung lesen.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

Geht es um Rechtsvorschriften, für die nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind, hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Zur Auslegung solcher Bestimmungen, etwa des Verwaltungsverfahrensrechts, gibt er daher keine richtungsweisende Antwort.

Dass es zu einer Bestimmung des Verwaltungsrechts noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gibt, macht die Sache allein noch nicht zu einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Das gilt auch dann, wenn einem Mitbewerber die Verletzung dieser Bestimmung vorgeworfen wird.

Ihr Einspruch in diesem vereinfachten Verfahren ist eng begrenzt. Sie können nur einwenden, dass über die Abtretung kein Einvernehmen bestand oder dass keine Enteignung vorlag. Dazu zählt auch der Einwand, die Vereinbarung sei mangels Genehmigung des Gemeinderats unwirksam.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1500 AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 78 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

39 Absätze, 12.000 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

5Ob95/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Gemeinde P*, vertreten durch Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof, Dr. Gabriele Gernerth Mautner Markhof, Dr. Alexander Schalwich, Rechtsanwälte in Hallein, wegen Grundstücksveränderungen (Ab- und Zuschreibung) nach §§ 15 ff LiegTeilG ob der Liegenschaften EZZ * und * je KG *, über den Revisionsrekurs des Liegenschaftseigentümers C*, vertreten durch Paya & Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 3. April 2025, GZ 53 R 106/24f-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 27. Februar 2024, GZ 11 Nc 11/23p-12, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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