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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.09.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 87/25b

Worum es ging: Betrifft mich die Räumung, obwohl ich nicht geklagt wurde?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Exekutionsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Räumung erfasst alle Personen, die ihre Rechte an dem Objekt nur vom Verpflichteten ableiten. Wer ein selbständiges Recht aus einem direkten Verhältnis zur betreibenden Partei hat, fällt nicht darunter. Auch diesen Personen bleibt aber nur die Möglichkeit, sich mit einer Widerspruchsklage gegen die Räumung zu wehren.

Endet der Hauptmietvertrag, aus welchem Grund auch immer, so endet damit auch die Untermiete. Das gilt selbst dann, wenn Ihr Untermietvertrag für längere Zeit abgeschlossen wurde. Wird Ihr Untervermieter Eigentümer des Objekts, wird daraus kein Hauptmietvertrag, sondern das Untermietverhältnis fällt weg.

Wenn das Gesetz von der Auflösung des Mietvertrags zwischen dem Mieter des ganzen Hauses und seinem Vermieter spricht, ist damit jede Form der Beendigung gemeint. Es kommt also nicht darauf an, auf welchem Weg dieser Vertrag endet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 EO § 37 MRG § 1 MRG § 2 MRG § 29 ZPO § 52 ZPO § 560 ZPO § 568

Entscheidungstext

55 Absätze, 19.774 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2025

Geschäftszahl

3Ob87/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* e.U., Inhaber P*, vertreten durch die Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Hanno Hofmann, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 37 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 12. März 2025, GZ 5 R 10/25i-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 8. Oktober 2024, GZ 111 C 100/24v-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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