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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 118/25x

Worum es ging: Was passiert, wenn einer von zwei Gesellschaftern ausscheidet?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Scheidet bei einer Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern einer aus, geht das Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten ohne Abwicklung auf den verbleibenden Gesellschafter über. Er wird Eigentümer und tritt in alle Rechtsverhältnisse ein. In einem laufenden Verfahren ist die Bezeichnung der Partei entsprechend zu berichtigen.

Die Bezeichnung der Partei darf nicht so berichtigt werden, dass an die Stelle des Geklagten ein anderes, bisher nicht geklagtes Rechtssubjekt tritt. Ist der Geklagte aber Gesamtrechtsnachfolger geworden, ist die Berichtigung zulässig.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Bei einer Umwandlung geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ohne Abwicklung von Gesetzes wegen auf den Nachfolger über. Dieser tritt in alle Rechte und Pflichten ein, gleich ob das Vermögen auf einen einzelnen Nachfolgeunternehmer oder auf ein neu errichtetes Unternehmen übergeht.

Eine Gesellschaft darf ihren Gesellschaftern das eingezahlte Kapital nicht zurückgeben. Dagegen wird auch verstoßen, wenn die Gesellschaft selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer das Geld für den Anteilskauf zu verschaffen. Entscheidend ist, ob das Geschäft auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter einen Vorteil daraus zöge.

Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1105 ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

43 Absätze, 11.815 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

1Ob118/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (gemäß § 6 Abs 2 COFAG-NoAG: Bund), *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH & Co KG (früher: C* GmbH), *, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 172.480,02 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Juni 2025, GZ 1 R 78/25k-29, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. März 2025, GZ 15 Cg 167/23k-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von C* GmbH auf C* GmbH & Co KG umgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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