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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.10.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 139/25z

Worum es ging: Wie wird eine unklare Stelle im Vertrag ausgelegt?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist eine Vertragsbestimmung unklar, wird im Zweifel jene Auslegung bevorzugt, bei der die Bestimmung wirksam ist und einen Sinn ergibt.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Wird im Mietvertrag vereinbart, dass Sie die Wohnung zur Gänze untervermieten oder weitergeben dürfen, ist das keine ungewöhnliche Nebenabrede.

Hat der Vermieter nur einer bestimmten Untervermietung zugestimmt, gilt diese Erlaubnis nicht für spätere oder andere Fälle. Auf den Kündigungsgrund verzichtet er nur so weit, wie seine Erlaubnis reicht.

Die Regel über die Bindung an Nebenabreden zählt zum allgemeinen Teil des Mietrechtsgesetzes. Sie steht daher vor den Ausnahmen und gilt auch für Mietgegenstände, die nur teilweise unter dieses Gesetz fallen, obwohl sie in der Aufzählung nicht genannt ist.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 2 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.125 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.10.2025

Geschäftszahl

3Ob139/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. A*, und 2. Mag. G*, beide vertreten durch Dr. Georg Bauer und Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. August 2025, GZ 6 R 92/25a-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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