OGH 2 Ob 77/25z
Worum es ging: Ist es eine Verletzung, auch wenn man nichts sieht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Als Verletzung gilt jede Beeinträchtigung Ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Äußerlich sichtbare Spuren sind nicht nötig. Schon das Zufügen von Schmerzen ist eine Körperverletzung, auch wenn der Körper keine bleibenden Veränderungen erleidet.
Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.
Ein Ersatzanspruch setzt immer voraus, dass das Produkt fehlerhaft war. Geschützt ist jeder, der durch das Produkt einen Körper- oder Sachschaden erleidet. Maßgeblich sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein sachlicher Maßstab, der im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen ist.
Als Sachschaden nach dem Produkthaftungsgesetz gilt nicht der Schaden am fehlerhaften Produkt selbst, sondern nur der Schaden, den der Fehler an anderen Sachen verursacht. Ein reiner Vermögensschaden fällt nicht darunter.
Die Produkthaftung gewährt vor allem Konsumenten einen Mindestschutz, der nicht vom Verschulden abhängt. Sie soll aber nicht alle nachteiligen Folgen ausgleichen. Ersetzt werden die Kosten der Wiederherstellung der beschädigten Sache oder deren Wert, nicht aber Folgeschäden wie entgangener Gewinn.
Nein. Die Produkthaftung deckt Personen- und Sachschäden, nicht aber bloße Vermögensnachteile. Kosten für die Behebung von Mängeln zählen dazu und werden nach diesen Regeln nicht ersetzt.
Führen Sie Ihre Rechtsrüge ordnungsgemäß aus, gelten alle Feststellungen im dafür vorgesehenen Teil des Urteils als in Bezug genommen. Nur auf Feststellungen, die anderswo im Urteil versteckt sind, etwa in der Beweiswürdigung, müssen Sie sich ausdrücklich stützen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Verdienstentgang nach einer ungewollten Schwangerschaft durch eine fehlerhafte Verhütungsspirale ein Schaden aus Körperverletzung ist. Bis zur Antwort ruht das Verfahren. Entschieden ist die Frage also noch nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 01.10.2024, 43 Cg 93/23v-51 abgeändert wurde
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 30.01.2025, 2 R 194/24g-61
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 ZPO § 273 ZPO § 468 ZPO § 513
Entscheidungstext
92 Absätze, 26.335 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Geschäftszahl
2Ob77/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Philadelphy-Steiner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Mag. Clemens Haller, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 38.589,59 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2025, GZ 2 R 194/24g-61, womit in Folge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Oktober 2024, GZ 43 Cg 93/23v-51 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).