OGH 5 Ob 90/25h
Worum es ging: Kann ich die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.
Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
In einem Verfahren über die Zulässigkeit der Miethöhe geht es nicht um einen Geldbetrag, sondern in erster Linie um eine Feststellung. Der zurückgeforderte Mietzins ist für die Bewertung daher nicht bindend. Das Rekursgericht bewertet nach eigenem Ermessen, und der Oberste Gerichtshof kann diese Bewertung nicht überprüfen.
Das Berufungsgericht muss den Wert des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert der Streitsache ausrichten und darf ihn weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen. Ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Gänserndorf, 15.11.2024, 4 MSch 13/23d-40
- Landesgericht Korneuburg, 15.04.2025, 22 R 11/25k-47
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 10 AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 23 MRG § 37 WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
36 Absätze, 7.766 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Geschäftszahl
5Ob90/25h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. E*, vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, 2. A*, 3. G *, 4. B *, gegen die Antragsgegnerin E*, wegen § 22 Abs 1 Z 10 WGG iVm § 23 MRG, infolge des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses der Erstantragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 15. April 2025, GZ 22 R 11/25k-47, mit dem der Sachbeschuss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 15. November 2024, GZ 4 MSch 13/23d-40, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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