Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 57/25t
Worum es ging: Kann ein zunächst unklarer Vertrag später doch noch zustande kommen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
War eine Vereinbarung zu unbestimmt, ist zunächst kein Vertrag entstanden. Dieser Mangel kann später geheilt werden, wenn sich die Beteiligten so verhalten, dass daraus eindeutig ein nunmehr bestimmter Bindungswille abzuleiten ist.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 06.02.2025, 23 C 377/24k-20
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 22.07.2025, 40 R 49/25i-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 915 KSchG § 6 MRG § 18 ZPO § 502
Entscheidungstext
64 Absätze, 18.865 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.01.2026
Geschäftszahl
10Ob57/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. E*, 2. Ing. A*, 3. Dr. M*, 4. Dr. J*, 5. A*, 6. Mag. M*, 7. C*, 8. Mag. E*, 9. Dr. W*, 10. Dipl.-Ing. G*, 11. Mag. G*, 12. Dr. F* und 13. Dr. R*, alle vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.672,22 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2025, GZ 40 R 49/25i-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 6. Februar 2025, GZ 23 C 377/24k-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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