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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 203/25s

Worum es ging: Bleibt mein Anspruch, wenn die Abtretung erst später wirksam wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Solange eine Abtretung nicht wirksam zustande gekommen ist, unterbricht eine Klage des neuen Gläubigers die Verjährung nicht. Eine spätere Genehmigung wirkt zwar zwischen den Beteiligten zurück, aber nicht gegenüber Dritten. Eine bereits eingetretene Verjährung wird dadurch nicht mehr beseitigt.

Wird eine Forderung an jemand anderen übertragen und klagt dieser noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, hält das die Verjährung nicht auf, solange er die Forderung noch nicht wirksam erworben hat. Die unterbrechende Wirkung tritt erst mit dem wirksamen Erwerb ein. Diesen Erwerb muss er behaupten und beweisen.

Für die Berechnung der Verjährungszeit spielt es keine Rolle, ob die berechtigte oder die verpflichtete Person wechselt. Die Frist läuft unverändert weiter.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.

Hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz abgeändert und wurde damit ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, so ist über diesen Rekurs doch noch zu entscheiden, wenn der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt. Zuständig dafür ist dann das Berufungsgericht.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO Art. 41 ZPO § 393a ZPO § 50 ZPO § 54

Entscheidungstext

38 Absätze, 10.461 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Geschäftszahl

7Ob203/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Mag. J* N*, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Mag. Martin Schiestl, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen 78.323,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2025, GZ 4 R 133/25y-74, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. Mai 2025, GZ 29 Cg 47/22p-63, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts in der Sache wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 48.372,82 EUR (darin enthalten 9.644 EUR an Barauslagen und 6.454,80 EUR an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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