OGH 2 Nc 18/26h
Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof allgemein ein Gericht für mich bestimmen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gericht kann Ihnen nur für einen bestimmten Anspruch zugewiesen werden. Im streitigen Verfahren müssen Sie diesen Anspruch durch Vorlage einer Klage genau bezeichnen. Für Ansprüche, die Sie nicht verbindlich festgelegt haben, ist eine solche Zuweisung nicht möglich.
Hat ein österreichisches Gericht rechtskräftig ausgesprochen, dass es örtlich nicht zuständig ist, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er muss dann selbst ein zuständiges Gericht bestimmen. Sie bleiben also nicht ohne Gericht zurück.
Manche europäischen Regeln sagen nur, in welchem Staat geklagt werden kann, nicht aber bei welchem Gericht dort. Dann gilt ergänzend das österreichische Recht. Ergibt sich auch daraus kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Antrag eines.
In dem Verfahren, in dem der Oberste Gerichtshof ein zuständiges Gericht bestimmt, gibt es keinen Kostenersatz. Die Gegenseite wird dort nämlich gar nicht beteiligt. Diese Kosten zählen aber später zu den Kosten des eigentlichen Prozesses.
Der Oberste Gerichtshof bestimmt nur dann ein Gericht, wenn Österreich für Ihren Fall überhaupt zuständig ist. Zugleich darf sich aus den Regeln kein bestimmtes österreichisches Gericht ergeben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird kein Gericht bestimmt.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 789 JN § 28 JN § 77 JN § 99 ZPO Art. 41
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.123 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.05.2026
Geschäftszahl
2Nc18/26h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat MMag. Sloboda und die Hofrätin Mag. Fitz als weiterer Richter und weitere Richterin in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Estermann & Partner Rechtsanwälte OG in Mattighofen, gegen die beklagte Partei F*, Deutschland, wegen 9.305,69 EUR sA und Auskunft (5.000 EUR), hier wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Murau bestimmt.
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