Der OGH hat in der Sache entschieden.
Darf mein alter Arbeitgeber mir verbieten, frühere Kollegen anzusprechen?
Der Fall. Ein Arbeitnehmer war zuletzt als Niederlassungsleiter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt neben einer Konkurrenz- und einer Kundenschutzklausel auch eine sogenannte Mitarbeiterschutzklausel. Danach durfte er zwölf Monate lang keine Beschäftigten seines früheren Arbeitgebers oder verbundener Unternehmen ansprechen oder abwerben; ein Verstoß lag auch dann vor, wenn sein neuer Arbeitgeber diese bloß kontaktierte. Für jeden Verstoß war eine Vertragsstrafe vereinbart, die die Arbeitgeberin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses forderte.
Die Entscheidung. Das Höchstgericht sprach aus, dass es für die Beurteilung einer solchen Klausel nicht auf ihre Bezeichnung ankommt, sondern auf ihren Inhalt. Weil der Arbeitnehmer hier auch ohne eigenes Zutun haften sollte, sobald sein neuer Arbeitgeber die geschützten Beschäftigten kontaktiert, kam die Klausel einem Verbot gleich, in der Branche unselbständig zu arbeiten. Sie war daher als Beschränkung der Erwerbstätigkeit zu behandeln und im Ergebnis unwirksam, sodass die Vertragsstrafe nicht zustand.
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.
Ob eine Vereinbarung als Konkurrenzklausel gilt, hängt nicht davon ab, wie sie bezeichnet ist, sondern was sie inhaltlich bewirkt. Entscheidend ist, ob sie Ihre Erwerbstätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses nach den konkreten Umständen einschränkt.
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2026
Geschäftszahl
9ObA6/26m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in den verbundenen Arbeitsrechtssachen (führendes Verfahren: 8 Cga 42/25a, verbundenes Verfahren 8 Cga 52/25x je des Landesgerichts Linz) der im führenden Verfahren klagenden, im verbundenen Verfahren beklagten Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Aigner Nagl Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die im führenden Verfahren beklagte, im verbundenen Verfahren klagende Partei A*, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski und Dr. Maximilian Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, wegen (im führenden Verfahren) 34.900 EUR sA und (im verbundenen Verfahren) 8.020,35 EUR brutto sA über die außerordentliche Revision der A* GmbH und den Rekurs des A* je gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. November 2025, GZ 12 Ra 50/25x-20, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. August 2025, GZ 8 Cga 42/25a-13, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Dem Rekurs hingegen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Teilurteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
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