Kann Verjährung noch eingewendet werden, wenn der Grund feststeht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verjährungsfrage muss im Zwischenurteil vollständig erledigt werden.OGH 2 Ob 91/98s, 20.05.1998
- Betrifft aber der Verjährungseinwand lediglich Anspruchsteile, die nach Fällung des Zwischenurteils (durch Klagsausdehnung) geltend gemacht wurden, dann konnte insoweit vorher Verjährung nicht eingewendet werden und betrifft der Einwand nicht den Grund des Anspruches, sondern dessen Höhe.OGH 2 Ob 568/95, 12.10.1995
- Doch kann im Verfahren über die Anspruchshöhe eingewendet werden, dass in diesem die Klage nicht gehörig fortgesetzt worden ist.OGH 2 Ob 158/72, 18.01.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034934 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.
Nein. Ein gesondertes Urteil über die Verjährung ergeht nur, wenn der Kläger den Grund seines Anspruchs zumindest schlüssig vorgebracht hat. Sonst ist die Klage gleich abzuweisen. Andere Einwendungen werden in diesem Verfahren nicht geprüft.