Darf ein Vertrag eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen als das Gesetz?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche in den ABGB eines Lieferanten für Baustoffe auf ein Jahr zulässig.OGH 4 Ob 23/21t, 20.04.2021
- Hier: Verfalls‑(Verjährungs‑)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers: nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB.OGH 7 Ob 22/12d, 28.06.2012
- Verkürzung bei ÖBB-Reisegutschein zulässig (hier: Klausel 4.1.): "Ein Umtausch bzw eine Erstattung ist innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer möglich."OGH 7 Ob 75/11x, 12.10.2011
- Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde.OGH 5 Ob 286/08g, 10.02.2009
- Dies gilt jedoch nur dann uneingeschränkt, wenn die Fristverkürzung zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Ist die Verkürzung einer Verjährungsfrist hingegen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur AGB) enthalten, so unterliegt sie der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.OGH 1 Ob 1/00d, 24.10.2000
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- Hier: Verkürzung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 8 Abs 4 der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (AAB).OGH 1 Ob 1/00d, 24.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034782 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 20.
- OGH 4 Ob 207/22b, 25.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 232/22d, 25.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 46/21m, 24.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 23/21t, 20.04.2021, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 179/20z, 25.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 87/15b, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wenn Sie als Privatperson einen Wirtschaftstreuhänder beauftragen, wirkt die in dessen Auftragsbedingungen vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist Ihnen gegenüber nicht. Solche Bestimmungen schränken die Haftung im Verbrauchergeschäft unzulässig ein.
Die Regel, nach der Ihr Schweigen nur unter bestimmten Bedingungen als Erklärung gewertet werden darf, kommt auch dann zum Tragen, wenn ein Vertragsverhältnis verlängert werden soll.