Kann ich als einzelner Erbe einen Vertrag des Verstorbenen bekämpfen?
günstig für Vertragspartner betrifft Erben, Miterben, Vertragspartner
Einen Vertrag, den der Verstorbene geschlossen hat, als er nicht mehr handlungsfähig war, kann nach seinem Tod nur die Verlassenschaft bekämpfen, vertreten durch einen Kurator oder unter Umständen durch die Erben. Ein einzelner Miterbe kann das ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 31.03.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Zur Anfechtung des von einem handlungsunfähigen Erblasser abgeschlossenen Vertrages sind nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben gemäß § 145 AußStrG diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen legitimiert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach der Einantwortung obliegt die Anfechtung nach allgemeinen Grundsätzen den Erben. Das Bestehen eines strittigen Anspruchs der Verlassenschaft steht der Einantwortung nicht entgegen.OGH 2 Ob 218/15w, 28.06.2016
- Diese RSpr gilt auch für die Anfechtung eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall.OGH 3 Ob 9/08g, 08.05.2008
- Hier zur neuen - inhaltlich aber nicht abweichenden - Rechtslage nach dem AußStrG 2005.OGH 1 Ob 7/07x, 27.02.2007
- Der Anspruch auf Anfechtung eines vom Erblasser geschlossenen Kaufvertrages ist ein vom Vermögen der Erben verschiedener Anspruch des ruhenden Nachlasses. Dasselbe muss auch gelten, wenn der Erblasser vor seinem Ableben einen formungültigen Vertrag abgeschlossen hat (§ 886 ABGB hier iVm § 1 Abs 1 lit e NZwG) oder wenn es um einen Anfechtungsanspruch wegen Verletzung über die Hälfte geht.OGH 2 Ob 39/03d, 05.08.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008114 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 5 Ob 156/21h, 31.03.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 217/20b, 13.04.2021, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 547 · Gesamtrechtsnachfolge
- ABGB § 775 · Enterbung ohne Grund und Übergehung
- ABGB § 810 · II. Vorkehrungen vor Einantwortung
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 145 · Todesfallaufnahme
Verwandte Fragen
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