Muss das Gericht unsere Unterhaltsvereinbarung für das Kind genehmigen?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Ja. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich über den Unterhalt eines ehelichen Kindes wird erst wirksam, wenn ihn das Pflegschaftsgericht genehmigt. Ohne diese Genehmigung können Sie daraus auch nichts eintreiben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 19.04.2023 (26 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Gerichtliche Unterhaltsvergleiche betreffend eheliche Kinder bedürfen zu ihrer Gültigkeit und zu ihrer Rechtswirksamkeit als Exekutionstitel auch nach der neuen Rechtslage der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt nach § 190 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2013/15 nicht mehr. Diese Regelung gilt seit 1. 2. 2013 auch für Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.OGH 3 Ob 238/13s, 19.12.2013
- Zur Vollstreckbarkeit eines im Rahmen eines Scheidungsvergleichs begründeten Unterhaltstitels gehört auch dessen rechtskräftige pflegschaftsbehördliche Genehmigung. Trotz der Rückwirkung dieser Genehmigung muss daher im Zeitpunkt der Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen auch die Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses eingetreten sein.OGH 10 Ob 80/11d, 30.08.2011
- Hier: Vergleich über die Regelung des Besuchsrechts.OGH 2 Ob 133/07h, 12.07.2007
- Hier: Angebliche Unterhaltsvorauszahlung.OGH 3 Ob 204/02z, 18.12.2002
- Hier: Unterhaltsverzichtsvereinbarung.OGH 10 Ob 1600/95, 31.10.1995
- Nebenabsprachen der Eltern kommt keine bindende Wirkung zu, wenn sie mangels Offenlegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht von dessen Genehmigung nicht erfaßt wurden; sie hindern daher eine Abänderung nicht.OGH 7 Ob 550/91, 23.05.1991
- Eine von § 140 ABGB abweichende Vereinbarung.OGH 1 Ob 633/82, 16.06.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000166 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 26.
- OGH 3 Ob 41/23k, 19.04.2023
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- ABGB § 141 · Handlungsfähigkeit in Abstammungsangelegenheiten
- ABGB § 154 · Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
- ABGB § 233
- ABGB § 245 · Beginn und Fortbestand
- Exekutionsordnung (EO) § 4
- EO § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
- EO § 54 · Antrag auf Exekutionsbewilligung
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