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Scheitert die Teilung, wenn ein neuer Miteigentümer dazukommt?

günstig für Kläger betrifft Miteigentümer, Anteilskäufer, Wohnungseigentumsbewerber
Nein, nicht zwangsläufig. Eine Änderung der Miteigentumsverhältnisse während des Verfahrens kann außer Betracht bleiben, wenn es gegen Treu und Glauben verstieße, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neue Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch gewarnt war.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Die im Laufe des Teilungsverfahrens eingetretene Änderung der Miteigentumsverhältnisse kann im Ergebnis vernachlässigt werden, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche, sie als Teilungshindernis zu werten, oder wenn der neu hinzugekommene Miteigentümer durch die Anmerkung der Teilungsklage vor der Möglichkeit der besonderen Teilung nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 gewarnt wurde.

Hinweis: Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 wurde mit 1. Juli 2002 durch das WEG 2002 ersetzt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118029 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Teilungsvereinbarung als Klagehindernis

Nein. Haben sich die Miteigentümer bindend über die Teilung geeinigt, steht diese Vereinbarung einer gerichtlichen Teilung entgegen. Verweigert aber ein Miteigentümer die vereinbarte Mitwirkung überhaupt, etwa die Wahl eines Teils nach einem Teilungsvorschlag, ist die Vereinbarung kein Hindernis mehr.

günstig für Beklagter Teilung trotz schwerer Nachteile

Ja, das ist möglich. Führt die Teilung dazu, dass Sie durch die Versteigerung des Hauses Ihre Wohnung verlieren, während der Kläger die seine behält, sind die Interessen krass ungleich. Ein solches Begehren gilt als zur Unzeit und zum Nachteil des Beklagten erhoben.

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