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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 120/25s

Worum es ging: Gilt ein Vertrag auch für Fälle, an die niemand dachte?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht, Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es auf den Zweck an, den die Beteiligten mit dem Geschäft verfolgt haben. Fehlt für einen strittigen Punkt eine Regelung, darf das Gericht den Vertrag danach ergänzen. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten in diesem Punkt Unterschiedliches wollten.

Eine vereinbarte Vertragsstrafe müssen Sie nur zahlen, wenn Sie die Nichterfüllung verschuldet haben; anderes gilt nur, wenn ausdrücklich auch der unverschuldete Fall vereinbart wurde. Dass Sie kein Verschulden trifft, müssen Sie beweisen. Ein Verschulden liegt schon vor, wenn Sie sich unbedingt verpflichtet haben, obwohl Sie wussten oder wissen mussten, dass die Erfüllung ungewiss ist.

Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.

Auch bei einer Vereinbarung, mit der ein Arbeitsverhältnis vorübergehend unterbrochen wird, kommt es nicht auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten und wie man die Abrede im redlichen Verkehr versteht. Entscheidend ist die bezweckte Regelung, nicht die Wortwahl.

Nein. Erfüllt Ihr Vertragspartner schuldhaft nicht, richtet sich der Ersatz nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzes: Er selbst muss beweisen, dass er ohne sein Verschulden an der Erfüllung gehindert war. Ein höherer Grad des Verschuldens, etwa grobe Fahrlässigkeit, wird dabei aber nicht vermutet.

Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Wie eine Konkurrenzklausel im Einzelfall zu verstehen ist, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.

Eine Konkurrenzklausel wird nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Zahlt Ihnen der Arbeitgeber für die Zeit danach nichts, liegt grundsätzlich ein unentgeltliches Geschäft vor. Dann ist die für Sie günstigere Auslegung zu wählen, unabhängig davon, wer die unklare Formulierung gewählt hat.

Wurden Sie falsch beraten und haben Sie deshalb riskante statt sicherer Wertpapiere gekauft, lässt sich Ihr Schaden nicht am aktuellen Kurs messen, weil dieser weiter schwankt. Solange Sie die Papiere behalten, können Sie daher kein Geld verlangen, sondern nur die Rückabwicklung begehren oder feststellen lassen, dass Ihnen Ersatz gebührt. Erst nach dem Verkauf steht der Betrag fest und Sie können Geldersatz fordern.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Hat Sie ein Anlageberater falsch beraten, können Sie jedenfalls dann Geld verlangen, wenn er die Rückabwicklung ablehnt oder Ersatz überhaupt verweigert. Steht die Höhe Ihres Schadens noch nicht fest, weil Sie das Gekaufte noch besitzen, können Sie feststellen lassen, dass er Ihnen Geldersatz schuldet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 ZPO § 260 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

57 Absätze, 22.323 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

1Ob120/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*-GmbH, *, und 2. P*-GmbH & Co KG, *, beide vertreten durch die Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien und die Bock Fuchs Nonhoff Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 2,953.760,87 EUR sA, Rechnungslegung und Zahlung, Feststellung sowie Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das mit Beschluss vom 14. Mai 2025, GZ 39 R 226/24k-95, berichtigte Teil- und Teilzwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. April 2025, GZ 39 R 226/24k-94, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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