Kann der Unterhalt später wieder aufleben, obwohl er erloschen ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 10.10.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für einen – infolge materiellen Erlöschens des aus einer Unterhaltsvereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG – bloß deklarativen Unterhaltsverzicht kann nichts anderes gelten.OGH 10 Ob 42/17z, 10.10.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001636 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 42/17z, 10.10.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 936
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
- ZPO § 411
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ist Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner einmal erloschen, etwa weil die Geltendmachung missbräuchlich war, ist er endgültig und zur Gänze weg. Er entsteht auch dann nicht neu, wenn sich Ihre Lage später ändert.
Sie können auch geltend machen, dass die Unterhaltspflicht für bereits fällige Raten erloschen ist. Voraussetzung ist, dass sich die für die Unterhaltspflicht maßgeblichen Verhältnisse nach dem Entstehen des Exekutionstitels geändert haben.