Wirkt das Urteil über meine Einwendungen auch für die Zukunft?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Oppositionsklage begründet Streitanhängigkeit gegenüber einer später eingebrachten Feststellungsklage.OGH 4 Ob 17/11w, 12.04.2011
- Sobald ein Exekutionsverfahren anhängig ist, ist daher nur mehr die Einbringung einer Oppositionsklage zulässig.OGH 7 Ob 344/97g, 27.01.1998
- Das über die Oppostionsklage ergehende Urteil hat die zusätzliche Rechtsgestaltungswirkung, unmittelbar die Einstellung der Anlaßexekution zu bewirken.OGH 3 Ob 13/87, 13.05.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001652 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 3 Ob 211/25p, 25.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- OGH 3 Ob 86/16t, 24.08.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Läuft bereits eine Klage mit Einwendungen gegen den Anspruch, können Sie daneben keine Feststellungsklage auf einen neuen Grund stützen. Sonst würde die Pflicht umgangen, alle Einwendungen auf einmal vorzubringen. Eine solche Klage ist unzulässig und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zurückzuweisen.
Nein. Mit einer Klage gegen die Exekution können Sie nur Umstände geltend machen, die nach dem Entstehen des Titels eingetreten sind und den Anspruch beseitigen oder die Fälligkeit hinausschieben. Sie ist kein Mittel, um die rechtskräftige Entscheidung selbst zu bekämpfen.