OGH 5 Ob 247/18m
Worum es ging: Was gilt, wenn unklar ist, ob ich rechtzeitig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Solange sich eine Verspätung nicht eindeutig aus dem Akt ergibt, gilt Ihr Rechtsmittel als rechtzeitig und muss inhaltlich behandelt werden. Bleiben nach Nachforschungen des Gerichts Zweifel, wirken diese zu Ihren Gunsten. Liegt allerdings schon eine amtliche Urkunde über die Zustellung vor, müssen Sie den Gegenbeweis führen.
Haben Sie für den Rechtsstreit eine Vollmacht erteilt, ist an den Bevollmächtigten zuzustellen. Eine Zustellung, die dagegen verstößt, ist wirkungslos.
Ist ein Bevollmächtigter bestellt, ist er der Empfänger der Zustellung und nicht bloß eine Ersatzstelle. Die Zustellung an ihn ist rechtswirksam.
Besteht Ihr Schriftsatz nur aus der Ankündigung, ein Rechtsmittel zu erheben, bekommen Sie dafür keine Frist zur Verbesserung. Sonst könnte man sich auf diesem Umweg zusätzliche Zeit für die Ausführung verschaffen. Erst wenn der Schriftsatz mehr enthält als die bloße Benennung oder die Erklärung, die Entscheidung zu bekämpfen, kommt eine Verbesserung in Betracht.
Ja. Gegen die Zurückweisung Ihrer Berufung wegen Verspätung steht Ihnen ein Rekurs offen, und zwar ohne die sonstigen Beschränkungen. Sie müssen dafür weder eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzeigen noch einen bestimmten Streitwert erreichen.
Weist das Gericht zweiter Instanz Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, können Sie dagegen binnen vierzehn Tagen vorgehen; auf den Wert des Streits kommt es nicht an. Früher bekam die Gegenseite dazu keine Gelegenheit zur Äußerung. Für Entscheidungen ab April 2009 ist dieses Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zweiseitig.
Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.
Auch ein Ihnen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebener Rechtsanwalt darf sich vertreten lassen. Hat er nach außen nicht erklärt, wie weit diese Vertretung reicht, muss das Erstgericht weiterhin an ihn selbst zustellen und nicht unmittelbar an seinen Vertreter.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 03.10.2018, 35 R 190/18b-30
Zitierte Paragrafen
ZPO Art. 31 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 64 ZPO § 93
Entscheidungstext
38 Absätze, 10.161 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2019
Geschäftszahl
5Ob247/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R***** S*****, gegen die beklagte Partei J***** C*****, vertreten durch Mag. Anne-Karin Grill, Rechtsanwältin in Wien, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch die Pepelnik & Karl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.230 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2018, GZ 35 R 190/18b-30, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. Juni 2018, GZ 19 C 299/17i-25, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Rekursbeantwortung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).