Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 128/24y
Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.
Was Sie nicht angefochten haben, wird grundsätzlich rechtskräftig und bleibt bestehen. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser Teil inhaltlich gar nicht selbständig bestehen kann, sondern untrennbar mit dem angefochtenen Teil zusammenhängt. Lässt sich der Teil wenigstens zahlenmäßig abgrenzen, bleibt er unveränderbar, auch wenn er zum Ergebnis im Widerspruch steht.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
Wird die Abweisung Ihres Hauptbegehrens aufgehoben, verliert auch die Entscheidung über das nur hilfsweise gestellte Begehren ihre Grundlage. Diese Entscheidung ist damit ebenfalls aufgehoben, selbst wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Bedingte Entscheidungen gibt es nämlich nicht.
Das Berufungsgericht darf nur über das entscheiden, was mit der Berufung beantragt wurde. Geht es darüber hinaus, ist seine Entscheidung nichtig.
Das Berufungsgericht darf nur jenen Teil der Entscheidung überprüfen, den Sie mit Antrag und Erklärung bekämpft haben. Der nicht bekämpfte Teil bleibt bestehen, selbst wenn er der Rechtsmittelentscheidung widerspricht. Auch schwere Fehler darf das Gericht in diesem Teil nicht mehr von sich aus aufgreifen.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Ist Ihre Revision zulässig, greift das Höchstgericht besonders schwere Verfahrensfehler von sich aus auf. Dazu zählt etwa, dass das Berufungsgericht über die gestellten Anträge hinausgegangen ist.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Auch wenn das Berufungsgericht ein Rechtsmittel gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassen hat, kann es zurückgewiesen werden, wenn in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Begründung darf sich dann auf das Wesentliche beschränken.
Wer mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des ersten Urteils erreicht hat, kann gegen diesen Aufhebungsbeschluss nur eingeschränkt vorgehen. Sie können nur die rechtliche Beurteilung bekämpfen, von der das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist. Die Aufhebung selbst können Sie nicht angreifen.
Jener Teil eines Urteils, den niemand bekämpft hat, wird endgültig. Entscheidet das Gericht darüber dennoch neuerlich, ist das ein Nichtigkeitsgrund, auch wenn er im Gesetz nicht ausdrücklich genannt ist.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 29.12.2023, 66 Cg 87/22w-34
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 18.04.2024, 1 R 28/24d-41
Zitierte Paragrafen
ZPO § 405 ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526
Entscheidungstext
41 Absätze, 12.686 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Geschäftszahl
2Ob128/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. K*, und 2. U*, beide vertreten durch JEANNEE Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 139.451,48 EUR und Feststellung, über den Rekurs und die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen den Beschluss und das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. April 2024, GZ 1 R 28/24d-41, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 29. Dezember 2023, GZ 66 Cg 87/22w-34, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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