Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 54/24w
Worum es ging: Droht mir eine Beugestrafe, obwohl ich nichts dafür kann?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zwangsmittel können auch dann verhängt werden, wenn Sie einen gerichtlichen Auftrag ohne eigenes Verschulden nicht befolgt haben. Sobald die verlangte Leistung aber unmöglich geworden ist, sind Zwangsmittel nicht mehr anzuwenden. Darauf muss das Gericht von sich aus achten.
Eine Beugestrafe soll den Anordnungen des Gerichts Nachdruck verleihen. Dass Sie kein eigenes Einkommen haben, hindert die Verhängung nicht, weil daraus noch nicht folgt, dass die Strafe nicht eingebracht werden kann.
Wird gegen Sie eine Geldbuße als Zwangsmittel verhängt, gilt die sonst übliche Wertgrenze für Rechtsmittel nicht. Sie können eine solche Geldbuße also unabhängig von ihrer Höhe bekämpfen.
Nein. Bei einer Ordnungs- oder Beugestrafe geht es nicht bloß um Geld, sondern um die Bestrafung selbst. Solche Entscheidungen sind nicht rein vermögensrechtlich. Die Wertgrenzen für Rechtsmittel stehen einer Anfechtung daher nicht entgegen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.
Zum Obersten Gerichtshof nicht. Wurde im Verfahren außer Streitsachen wegen einer Beleidigung in einem Schriftsatz eine Strafe verhängt, ist der weitere Rechtszug ausgeschlossen. Für Zwangsmittel wie eine Beugestrafe gilt das nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 31.01.2024, 21 R 3/24a-407
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 110 AußStrG § 62 AußStrG § 79 ZPO § 528
Entscheidungstext
34 Absätze, 6.681 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.06.2024
Geschäftszahl
6Ob54/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen L*, geboren am * 2011, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter N*, ebendort, vertreten durch Mag. Manuela Prohaska, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 31. Jänner 2024, GZ 21 R 3/24a-407, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).