Gilt das Nachbarrecht auch, wenn wir einen Vertrag haben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem liegt zu Grunde, dass die verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der nachbarrechtlichen Beziehung ein Äquivalent dafür bieten sollen, dass Nachbarn im bestimmten Umfang unfreiwillig Einwirkungen dulden müssen. Liegt der Einwirkung hingegen eine Zustimmung, etwa ausgehend von einer vertraglichen Gestattung, zu Grunde, besteht kein Anlass für diese Ausgleichsgewährung.OGH 3 Ob 249/08a, 25.02.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010569 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 21/19b, 13.06.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364
- ABGB § 364a
- ABGB § 861
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft besteht unabhängig davon, ob es eine Regelung über die Benützung gibt oder nicht.
Nein. Ein Vergleich gilt auch dann, wenn nicht nachgewiesen ist, dass ihm ein Grundgeschäft zugrunde liegt. Wer behauptet, es fehle ein gültiges Rechtsgeschäft, muss das selbst beweisen.