Wer darf Ausgleich für Störungen vom Nachbargrund verlangen?
günstig für Eigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Fruchtnießer, Mieter
Den nachbarrechtlichen Ausgleich kann nur verlangen, wem die Nachbarliegenschaft gehört oder wer ein dingliches Recht daran hat, etwa ein Fruchtgenussrecht. Das gilt auch zwischen Wohnungseigentümern desselben Hauses und für den Eigentümer eines Bauwerks auf fremdem Grund.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.02.2022 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch steht nur dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft und dem dinglich Berechtigten (zum Beispiel Fruchtnießer) zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Eigentümer eines Superädifikats steht ein Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB zu.OGH 9 Ob 29/11x, 28.06.2011
- Nachbarrechtliche Ansprüche können auch zwischen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen.OGH 5 Ob 257/01g, 23.10.2001
- Im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer ein- und desselben Hauses hinsichtlich der von einer Nachbarwohnung ausgehenden Störungen.OGH 7 Ob 702/80, 12.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010603 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 15.
- OGH 6 Ob 14/22k, 25.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/21x, 20.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 22/21b, 30.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 75/19x, 17.12.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 21/19b, 13.06.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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