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Wer darf Ausgleich für Störungen vom Nachbargrund verlangen?

günstig für Eigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Fruchtnießer, Mieter
Den nachbarrechtlichen Ausgleich kann nur verlangen, wem die Nachbarliegenschaft gehört oder wer ein dingliches Recht daran hat, etwa ein Fruchtgenussrecht. Das gilt auch zwischen Wohnungseigentümern desselben Hauses und für den Eigentümer eines Bauwerks auf fremdem Grund.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.02.2022 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch steht nur dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft und dem dinglich Berechtigten (zum Beispiel Fruchtnießer) zu.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010603 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 15.

Im Gesetz

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