OGH 5 Ob 162/22t
Worum es ging: Wann muss die Verwandtschaft für das Verbot im Grundbuch bestehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot wirkt gegen Dritte nur zwischen nahen Angehörigen. Dieses Naheverhältnis muss noch bestehen, wenn das Grundbuchsgesuch bei Gericht einlangt. Ein im Scheidungsverfahren vereinbartes Verbot kann daher nach der Scheidung nicht mehr eingetragen werden.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Grundbuch gegenüber jedermann gesperrt, auch wenn die Insolvenz dort noch nicht angemerkt wurde. Eine Eintragung ist dann nur noch möglich, wenn ihr Rang aus einer Zeit vor der Eröffnung stammt.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Nein. Für die Beurteilung Ihres Grundbuchsgesuchs zählt der Zeitpunkt, in dem es beim Gericht eingelangt ist. Wird ein Bescheid erst danach von der Behörde aufgehoben, ändert das nichts, eine solche Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Das gilt auch für die höheren Gerichte.
Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.
Ja. Wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgehoben und die Sache zur Ergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen, bleiben die Wirkungen der Eröffnung vorerst bestehen. Sie enden erst, wenn der Antrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen ist. Liegen die Voraussetzungen doch vor, wird bloß ausgesprochen, dass die Wirkungen aufrecht bleiben.
Eintragungen sind noch möglich, wenn ihr Rang spätestens auf den Tag fällt, an dem der Inhalt des Edikts öffentlich bekanntgemacht wurde. Erst mit dem darauffolgenden Tag tritt die Grundbuchsperre ein. Danach sind Eintragungen gegen den Schuldner ausgeschlossen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 26.07.2022, 1 R 145/22y
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 29 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 93 IO § 13
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.650 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.10.2022
Geschäftszahl
5Ob162/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Eintragungen ob den Liegenschaften EZ *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin sowie der Einschreiterin M* GmbH, *, ebenfalls vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 26. Juli 2022, AZ 1 R 145/22y, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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