Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 186/22x

Worum es ging: Reicht ein Feststellungsurteil für die Eintragung im Grundbuch?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eingetragen werden kann nur aufgrund eines Urteils, das den Gegner zu einer Leistung verpflichtet und deshalb zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die bloße Feststellung, dass Ihnen ein Recht zusteht, genügt dafür nicht. Bei einem Bescheid einer Behörde kommt es darauf an, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist und ob die Gerichte sie vollziehen können.

Nein. Ein Urteil, das die Grundlage für die Eintragung Ihres Eigentums bilden soll, muss den Rechtsgrund des Erwerbs nicht anführen. Es genügt, dass es die Übertragung ausspricht.

Sie haben die Wahl. Mit einem rechtskräftigen Urteil können Sie die Eintragung entweder unmittelbar beim Grundbuchsgericht beantragen oder sie über das Exekutionsgericht erzwingen lassen. In beiden Fällen muss aus dem Urteil nicht hervorgehen, worauf Ihr Anspruch beruht.

Ja. Heben Sie einen Übergabsvertrag einvernehmlich auf, ist das ein gültiger Rechtsgrund für die Rückabwicklung. Warum Sie den Vertrag aufheben, müssen Sie nicht angeben. Als Rechtsgrund kommt jedes Rechtsverhältnis in Betracht, das den Erwerb rechtfertigt.

Nein. Ein solches Recht kann nur von allen Miteigentümern gemeinsam eingeräumt werden; keiner von ihnen kann für die anderen leisten. Das gilt auch dann, wenn das Recht bloß zwischen den Vertragspartnern wirken soll. Eine Klage auf Duldung müssen Sie deshalb gegen sämtliche Miteigentümer richten.

Ja. Wenn Sie ein Wegerecht an einem Grundstück durchsetzen wollen, das mehreren gehört, müssen alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein. Das Urteil wirkt nämlich zwangsläufig für und gegen alle. Nur wenn Sie ausschließlich einem Einzelnen sein störendes Verhalten untersagen lassen wollen, genügt die Klage gegen ihn.

Ja. Im Beschluss über Ihr Grundbuchsgesuch sind alle Gründe anzuführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Deshalb kann schon einer dieser Gründe eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, selbst wenn das Gesuch wegen anderer, unstrittiger Gründe ohnehin abzuweisen ist.

Ja. Weist das Grundbuchsgericht Ihren Antrag ab, muss es alle Gründe anführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Wirft einer davon eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, können Sie damit zum Obersten Gerichtshof, auch wenn der Antrag wegen der übrigen Gründe ohnehin abzuweisen wäre.

Nein. Bei bestimmten öffentlichen Urkunden, etwa einem vollstreckbaren Bescheid einer Behörde, muss der Rechtsgrund nicht aus der Urkunde ersichtlich sein. Das Grundbuchsgericht kann die Eintragung auch dann bewilligen.

Ja. Auch eine Urkunde, die nur als Aufsandungsurkunde bezeichnet ist, reicht für die Eintragung Ihres Eigentums. Voraussetzung ist, dass darin alle wesentlichen Punkte des Kaufvertrags festgehalten sind und beide Vertragspartner unterschrieben haben.

Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.

Für die Frist, innerhalb der Sie eine Mietzinsvereinbarung als unwirksam bekämpfen können, gelten die Regeln über die Verjährung sinngemäß. Umstände, die eine Verjährung hemmen oder unterbrechen, wirken daher auch hier.

Nein. Urkundlich nachweisen müssen Sie nur den gültigen Rechtsgrund für das Recht, das eingetragen werden soll. Die zu sichernde Forderung selbst muss bloß genau bezeichnet und glaubhaft gemacht werden; es genügt sogar die Möglichkeit, dass sie erst entsteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 60 EO § 350 EO § 354 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 95

Entscheidungstext

35 Absätze, 14.244 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2022

Geschäftszahl

5Ob186/22x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1) S* GmbH, (vormals T* GmbH), *, 2) L*, 3) J*, ebenda, 4) a* GmbH, *, 5) M*, 6) M*, 7) D*, 8) L*, 9) R*, 10) Re*, 11) D*, 12) E*, 13) Mg*, 14) H*, ebenda, 15) E*, 16) S*, 17) D*, 18) A*, 19) M*, 20) M*, 21) R*, 22) M*, 23) S*, 24) M*, 25) D*, 26) D*, ebenda, 27) *, 28) H*, 29) T*, 30) K*, ebenda, 31) D*, 32) M*, ebenda, 33) M*, 34) S*, 35) D*, ebenda, 36) C*, 37) K* OG, *, 38) L*, 39) A*, 40) B*, ebenda, 41) K*, 42) N*, 43) S*, 44) U*, 45) D*, 46) D*, ebenda, 47) A*, 48) D*, 49) D*, 50) P*, 51) M*, 52) M*, 53) H*, 54) D*, 55) D*, ebenda, 56) T*, 57) E*, 58) M*, 59) D*, 60) K*, ebenda, 61) M*, 62) S*, 63) W* GmbH, *, 64) B* GmbH, *, 65) E* Ges.m.b.H.,*, alle vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * KG * und EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2022, AZ 47 R 184/22i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. Mai 2022, TZ 4061/2022, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail