Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 4/25m
Worum es ging: Reicht die einvernehmliche Aufhebung für die Rückübertragung im Grundbuch?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Heben Sie einen Übergabsvertrag einvernehmlich auf, ist das ein gültiger Rechtsgrund für die Rückabwicklung. Warum Sie den Vertrag aufheben, müssen Sie nicht angeben. Als Rechtsgrund kommt jedes Rechtsverhältnis in Betracht, das den Erwerb rechtfertigt.
Nur wenn sich die Sachlage geändert hat. Bei unveränderter Lage wird ein neuerlicher Antrag zurückgewiesen, auch wenn Sie ihn zusätzlich rechtlich begründen. Zur Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden; ein neuer Vertrag ist eine Änderung.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Nein, nur wenn die Teile untrennbar zusammenhängen. Hängen die einzelnen Teile Ihres Gesuchs unlösbar zusammen und ist einer davon nicht bewilligungsfähig, wird das Gesuch zur Gänze abgewiesen. Sonst wird der zulässige Teil eingetragen und nur der Rest abgewiesen.
Nein. Urkundlich nachweisen müssen Sie nur den gültigen Rechtsgrund für das Recht, das eingetragen werden soll. Die zu sichernde Forderung selbst muss bloß genau bezeichnet und glaubhaft gemacht werden; es genügt sogar die Möglichkeit, dass sie erst entsteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 07.11.2024, 53 R 258/24h
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 95 ZPO § 30
Entscheidungstext
57 Absätze, 12.157 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Geschäftszahl
5Ob4/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. U*, 2. DI W*, 3. V*, 4. K*, 5. S*, sämtliche *, sämtliche vertreten durch Mag. Barbara Bauer, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. November 2024, AZ 53 R 258/24h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 4. Juli 2024, TZ 3456/2024, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).