Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 1/24a
Worum es ging: Kann ich zur Räumung verurteilt werden, obwohl ein Vertrag besteht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beruht Ihre Benützung auf einem Vertrag, ist eine Räumungsklage abzuweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, um welche Art von Vertrag es sich handelt.
Können Sie weder ein vertragliches noch ein dingliches Recht auf die von Ihnen bewohnten Räume beweisen, benützen Sie sie ohne Titel. Dann müssen Sie der Räumungsklage des Hauseigentümers weichen.
Nein. Solange Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft. Sein Recht ist durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag zwar beschränkt, er gilt aber weiterhin als Eigentümer, auch wenn Ihnen die Liegenschaft bereits übergeben wurde.
Wer eine Liegenschaft ersteigert hat, kann die Räumung auch dann verlangen, wenn er sie bereits weiterverkauft und übergeben hat. Sein Eigentumsrecht ist nur durch seine Pflichten gegenüber dem eigenen Vertragspartner eingeschränkt.
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof können Sie Ihre Klage nicht mehr auf den Kostenersatz einschränken. Das Rechtsmittel würde dann nur noch die Kosten betreffen, und darüber wird in dieser Instanz nicht entschieden.
Eine Räumungsklage gegen jemanden, der eine Wohnung ohne Rechtsgrund benützt, wird wie eine Eigentumsklage behandelt. Der Kläger muss daher vor allem beweisen, dass er Eigentümer der Liegenschaft ist.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Nein, wenn Sie ein Recht haben, die Sache zu behalten, das auch gegenüber dem Eigentümer wirkt. Das kann ein dingliches, ein vertragliches oder ein familienrechtliches Recht sein. Beweisen müssen Sie dieses Recht allerdings selbst.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Klosterneuburg, 31.01.2023, 4 C 344/21z-23
- Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht, 13.06.2023, 22 R 74/23x-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 366 ZPO § 237 ZPO § 528
Entscheidungstext
59 Absätze, 16.576 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Geschäftszahl
6Ob1/24a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde K*, vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei K*, vertreten durch Rosenauer Prankl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 13. Juni 2023, GZ 22 R 74/23x-29, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 31. Jänner 2023, GZ 4 C 344/21z-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts unter Einschluss seines bereits in Rechtskraft erwachsenen Punkts 2. einschließlich der Kostenentscheidung zur Gänze wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.340,37 EUR (darin enthalten 185,39 EUR Umsatzsteuer und 228 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz zu ersetzen.
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