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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.01.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 182/24d

Worum es ging: Muss ich geglaubt haben, dass mir die Sache gehört?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Es genügt, wenn Sie an einen gültigen Rechtsgrund für Ihren Besitz glauben durften. Unredlich sind Sie erst, wenn Sie wissen oder aus den Umständen annehmen müssen, dass die Sache einem anderen gehört.

Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.

Nicht mit einem dauerhaften Recht am Grundstück. Ein solches Recht kann nur regeln, wie der Nachbar sein Grundstück selbst nutzt. Das Verbot, dort ein bestimmtes Geschäft zu betreiben, betrifft bloß seine wirtschaftliche Tätigkeit und wirkt daher nur zwischen den Vertragspartnern. Eintragen lässt sich nur die Verpflichtung, bestimmte schädliche Gewerbe zu unterlassen.

Nicht mit einem Recht, das am Grundstück haftet. Der Verzicht darauf, Wohnungseigentum zu begründen, bringt der Nutzung Ihres eigenen Grundstücks keinen Vorteil. Eine solche Zusage kann daher keine Grunddienstbarkeit sein.

Ja. Das Recht muss nur die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks vorteilhafter oder bequemer machen. Es bleibt auch dann gültig, wenn Sie es nur ausüben können, indem Sie dazwischenliegende fremde Grundstücke benützen und dafür kein eigenes dauerhaftes Recht haben. Die Eigentümer dieser Grundstücke müssen in einen Rechtsstreit darüber nicht einbezogen werden.

Ja. Als Fruchtnießer stehen Ihnen alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu, also auch das Recht, die Sache zu vermieten oder zu verpachten. Das Entgelt steht Ihnen zu, und der Eigentümer ist von Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Ein bloßes Recht auf die Erträgnisse einer Sache gibt diese Befugnisse dagegen nicht.

Auch bei einer Feststellungsklage darf das Gericht ein Weniger zusprechen. Es überschreitet den Antrag nicht, wenn es das begehrte Recht in geringerem Umfang feststellt oder ein Recht feststellt, das begrifflich zur Gänze im begehrten Recht enthalten ist.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Nein. Eine Grunddienstbarkeit darf den Eigentümer der belasteten Liegenschaft nicht vollständig und dauerhaft von deren Nutzung ausschließen. Ein Recht mit diesem Inhalt kann nicht wirksam begründet werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1463 ABGB § 326 ABGB § 473 ABGB § 509 ABGB § 529 GBG 1955 § 12 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 52

Entscheidungstext

61 Absätze, 18.255 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Geschäftszahl

4Ob182/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner und andere Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch Mag. Dr. A. Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung und Unterlassung (Gesamtstreitwert 15.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 24. April 2024, GZ 22 R 286/23z-90, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 31. August 2023, GZ 43 C 7/22k-77, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass das Klagebegehren auch hinsichtlich des hilfsweise erhobenen Feststellungsbegehrens abgewiesen wird.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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