Haftet ein Geschäft dafür, wo seine Kunden parken?
günstig für Geschäftsinhaber betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Geschäftsinhaber, Anrainer
Als Eigentümer sind Sie für Störungen verantwortlich, die von Ihrem Grund ausgehen, auch wenn eine fremde Anlage dort steht und Sie sie bestehen lassen. Wo Kunden ihr Fahrzeug in der Umgebung eines Geschäfts abstellen, geht aber nicht vom Grund des Geschäftsinhabers aus. Er muss das daher nicht verhindern.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Der Eigentümer ist für die von seinem Grunde ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält oder nicht nachweist, dass er die Störung im konkreten Falle nicht verhindern konnte (Klang 2.Auflage II, 603). Die Tatsache, dass jemand, der in einem bestimmten Geschäft einkaufen will, an irgendeinem Platz sein Fahrzeug abstellt, kann nicht als Ausgehen diese Abstellens vom Grunde des Geschäftsinhabers angesehen werden. Eine Verpflichtung eines Geschäftsmannes, zu verhindern, dass seine Kunden an irgendeinem beliebigen Platz in der nicht näher abgegrenzten Umgebung seines Geschäftes ihren PKW abstellen, besteht nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Unterlassungsklage nach § 523 ABGB richtet sich zwar grundsätzlich gegen den unmittelbaren Störer, sie kann aber auch gegen denjenigen erhoben werden, der den unerlaubten Zustand aufrecht hält.OGH 5 Ob 147/23p, 29.08.2023
- Es besteht jedoch keine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechtes".OGH 1 Ob 35/89, 17.01.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012129 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 5 Ob 84/25a, 30.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 83/25z, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 147/23p, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 78/22i, 21.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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