Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 66/23a
Worum es ging: Ist ein allgemein gehaltenes Verbot im Urteil vollstreckbar?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Urteil, das jemandem ganz allgemein etwas untersagt, reicht als Grundlage für die Zwangsvollstreckung nicht aus. Es muss genau festgelegt sein, welche Handlungen unterlassen werden müssen.
Ein Unterlassungsbegehren darf nicht allzu eng verstanden werden, weil sich unmöglich alle denkbaren Eingriffe im Voraus beschreiben lassen. Ein ausgesprochenes Verbot erfasst daher auch alle gleichen oder ähnlichen Verhaltensweisen.
Bei einer Klage auf Unterlassung muss die Pflicht so klar bezeichnet sein, dass ein Verstoß später zwangsweise durchgesetzt werden kann. Alle denkbaren Formen des Zuwiderhandelns müssen Sie aber nicht aufzählen, das wäre unmöglich und ist auch nicht nötig. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen das Verbot verstößt, beurteilt später das Gericht bei der Durchsetzung.
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.
In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.
Sie können auf Unterlassung klagen, bevor ein Eingriff geschehen ist. Das setzt aber voraus, dass konkret zu befürchten ist, dass Ihre Rechte verletzt werden. Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht dafür nicht.
Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn Ihnen ein Eingriff in Ihre Rechte droht. Ohne eine solche Bedrohung fehlt der Klage die Grundlage.
Als Eigentümer sind Sie für Störungen verantwortlich, die von Ihrem Grund ausgehen, auch wenn eine fremde Anlage dort steht und Sie sie bestehen lassen. Wo Kunden ihr Fahrzeug in der Umgebung eines Geschäfts abstellen, geht aber nicht vom Grund des Geschäftsinhabers aus. Er muss das daher nicht verhindern.
Ja. Sie können jeden auf Unterlassung klagen, der stört, gleichgültig ob er im eigenen Interesse oder für einen anderen gehandelt hat. Wem die störende Sache gehört, spielt keine Rolle. Wer für einen anderen gehandelt hat, kann diesen aber im Verfahren benennen.
Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.
Machen Sie in einer Klage mehrere Schadenersatzansprüche geltend, muss jeder einzelne davon mit einem eigenen Betrag angeführt und näher beschrieben sein. Kürzt das Gericht etwa das Schmerzengeld, können Sie den Abstrich nicht einfach als weiteren Verdienstentgang zugesprochen bekommen.
Bevor das Gericht Ihre Klage abweist, weil Sie zu wenig vorgebracht haben, muss es darauf hinwirken, dass Sie Ihr Vorbringen vervollständigen. Das gilt auch dann, wenn Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.
Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ihr Begehren muss bestimmt sein, aber nicht alle Einzelheiten müssen im Text der Klage selbst stehen. Sie dürfen auch auf Urkunden oder andere Unterlagen verweisen. Voraussetzung ist, dass diese ausdrücklich zum Bestandteil des Begehrens gemacht werden.
Ihre Klage ist schlüssig, wenn sich das, was Sie fordern, rechtlich schon aus den Tatsachen ableiten lässt, die Sie zur Begründung vorbringen. Es kommt also darauf an, ob Ihr Vorbringen den geforderten Anspruch überhaupt tragen kann.
Bei einem Anspruch auf Unterlassung ist eine gewisse allgemeine Formulierung neben den einzelnen Verboten meist notwendig. Sonst waere es zu leicht, das Verbot durch kleine Abweichungen zu umgehen. Deshalb kann ein Verbot auch Ausfuehrungen erfassen, die dem Verbotenen verwechselbar aehnlich sind.
Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.
Hat der andere schon einmal gegen die Pflicht verstoßen, wird vermutet, dass er es wieder tun wird. Dann muss er selbst Umstände vorbringen und beweisen, die ernstlich dafür sprechen, dass er künftig damit aufhört. Hat er sich dagegen bisher rechtmäßig verhalten, muss der Verstoß unmittelbar drohen, damit Sie vorbeugend klagen können.
Ein Verbot darf allgemeiner formuliert werden als die konkrete Handlung, damit es nicht zu leicht umgangen wird. Der Kern der Verletzung muss dabei so erfasst sein, dass auch andere Handlungen darunter fallen, die diesen Kern unberührt lassen. Hat der Beklagte bereits verstoßen, gelten für diese weitere Fassung nicht die strengen Voraussetzungen einer vorbeugenden Klage.
Als Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt gilt nicht nur ein Umbau. Auch wenn Sie in einem Geschäftslokal den Unternehmensgegenstand oder die Betriebsform ändern, ist das eine Änderung in diesem Sinn. Der Begriff wird sehr weit ausgelegt.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Ob Sie die Nutzung ändern dürfen, hängt davon ab, wofür das Objekt bisher gewidmet ist. Maßgeblich ist die Einigung der Eigentümer, nicht die bloße tatsächliche Nutzung. Auch eine baubehördliche Bewilligung sagt darüber nur indirekt etwas aus.
Bevor ein unschlüssiges Klagebegehren abgewiesen wird, muss das Gericht stets zuerst einen Verbesserungsversuch unternehmen. Eine Abweisung ohne diesen Schritt ist nicht zulässig.
Ob eine Änderung die Zustimmung der anderen braucht, richtet sich zuerst nach der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Gibt es keine besondere Widmung für einen bestimmten Geschäftszweig, ist eine Umstellung von Gegenstand oder Betriebsform erst dann genehmigungsbedürftig, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.
Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 23.03.2022, 9 C 302/19t-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 31.01.2023, 35 R 247/22s-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 EO § 355 WEG 2002 § 16 ZPO § 50
Entscheidungstext
52 Absätze, 22.270 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.01.2024
Geschäftszahl
5Ob66/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M* K*, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E* S*, 2. DDr. K* S*, beide vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 6.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2023, GZ 35 R 247/22s-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 23. März 2022, GZ 9 C 302/19t-19, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.003,39 EUR (darin enthalten 167,23 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.527,12 EUR (darin enthalten 114,82 EUR USt und 838,20 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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