ABGB § 553
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Es kommt auf den wirklichen Willen des Verstorbenen an, nicht auf den Buchstaben. Das Gericht berücksichtigt alle Umstände und legt so aus, dass der gewollte Erfolg möglichst eintritt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Testament errichtet wurde.
Bei einem Testament ist die Absicht des Verstorbenen nach seinem wahren Willen zu beurteilen. Weil diesem Willen so weit wie möglich zu entsprechen ist, kann sich niemand darauf berufen, er habe auf den Wortlaut vertraut.
Maßgeblich ist nicht jeder Wille des Verstorbenen, sondern nur jener, den er gültig erklärt hat. Sonst könnten die Formvorschriften für ein Testament umgangen werden.
Ein Testament ist immer so zu verstehen, dass das eintritt, was die verstorbene Person erreichen wollte. Bei mehreren möglichen Deutungen ist daher jene zu wählen, mit der ihr Ziel verwirklicht wird.
Ja. Die Wörter sind in ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu verstehen, das Testament aber als Einheit im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Ergibt sich daraus, dass eine genannte Person Erbe sein soll, schadet es nicht, wenn das nicht ausdrücklich erklärt wurde.
Entscheidend ist der wahre Wille des Verstorbenen. Dieser lässt sich nicht nur durch seine Gewohnheiten nachweisen, sondern auch durch andere Umstände.
Die Auslegung eines Testaments ist teilweise eine Frage des Rechts und teilweise eine Frage der Tatsachen. Beides spielt bei der Beurteilung zusammen.