OGH 5 Ob 152/16p
Worum es ging: Kann ich die Gemeinschaft auflösen, obwohl Eigentumswohnungen geplant sind?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer Wohnungseigentum begründen will, setzt damit notwendigerweise voraus, dass die Miteigentumsgemeinschaft weiterbesteht. Die Absicht, Wohnungseigentum zu schaffen, ist mit dem gleichzeitigen Wunsch, die Gemeinschaft aufzuheben, nicht vereinbar.
Mietverträge, die der Bauträger einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern über Abstellplätze eingeräumt hat, unterliegen der besonderen Prüfung nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Das gilt für Plätze auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft ebenso wie für Flächen, an denen Zubehörwohnungseigentum möglich gewesen wäre, aber nicht begründet wurde. Jeder Miteigentümer hat Anspruch auf eine seinem Anteil entsprechende Nutzung und auf ein angemessenes Entgelt für eine darüber hinausgehende Nutzung anderer.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Wer sich auf einen der im Wohnungseigentumsgesetz aufgezählten Vertragstypen beruft, trifft die Beweislast. Er muss beweisen, dass die Vereinbarung im konkreten Fall nicht geeignet ist, Rechte zu beschränken.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Nein. Geschützt sind Ihre gesetzlichen Nutzungs- und Verfügungsrechte, und geprüft wird, ob eine Vereinbarung diese aufhebt oder unbillig beschränkt. Wie der Vertrag genannt wird, spielt dabei keine Rolle; der Schutz richtet sich gerade gegen die Übermacht des Organisators der Wohnanlage.
Die allgemeine Schutzregel erfasst nur unbillige Einschränkungen Ihrer Rechte. Beschränkungen, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch dann auf sich nehmen würde, wenn beide Vertragsteile gleich stark wären, bleiben wirksam.
Das Gericht kann Wohnungseigentum begründen und damit die gemeinsame Sache real teilen. Jeder Miteigentümer muss dabei entsprechend seinem Anteil ein eigenes Objekt zur alleinigen Nutzung erhalten. Das setzt voraus, dass genügend geeignete Objekte vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und dass die Anteile der Miteigentümer dafür ausreichen.
Bei der Auslegung eines Vertrags berücksichtigt das Gericht das gesamte Verhalten der Parteien und den Zweck ihrer Erklärungen. Auch was nach dem Vertragsabschluss geschah, kann herangezogen werden. Das gilt aber nur, wenn sich darin zeigt, was die Parteien schon beim Abschluss wollten.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Wird Wohnungseigentum begründet, endet die Gemeinschaft am Grundstück nicht, sie erhält nur eine andere Form. Bei einem Haus, in dem es schon Wohnungseigentum und daneben gewöhnliches Miteigentum gibt, kann für den restlichen Teil weiteres Wohnungseigentum begründet werden. Eine vollständige Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf ist dagegen nicht möglich, solange Wohnungseigentum besteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 12.02.2015, 53 Cg 59/14g-15
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.10.2015, 13 R 60/15m-19
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 38 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.822 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.05.2017
Geschäftszahl
5Ob152/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. P* N*, 2. Mag. E* K*, beide vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI A* F*, 2. D* H*, beide vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, 3. E* E*, vertreten durch die Nistelberger & Parz Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Räumung, Unterlassung und Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse 18.333,34 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2015, GZ 13 R 60/15m-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Februar 2015, GZ 53 Cg 59/14g-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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