Kann eine Nutzungsregelung auch ohne ausdrückliche Absprache gelten?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Eine Regelung über die Benützung kann wie jede andere Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Eine ausdrückliche Absprache ist dafür nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Eine Benützungsregelung kann wie jede andere Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten zustandekommen (MietSlg 25055).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Seit dem Inkrafttreten des WEG 2002 mit 1. 7. 2002 ist eine Benützungsregelung schriftlich abzuschließen.OGH 5 Ob 198/16b, 22.11.2016
- Hier: Konkludente Gebrauchsvereinbarung dahingehend, dass die allgemeinen Teile der Liegenschaft in den einzelnen Häusern nur von den Wohnungseigentümern benutzt werden sollten, die sich mit ihren Schlüsseln Zugang zu den entsprechenden Häusern verschaffen konnten.OGH 5 Ob 106/03d, 07.10.2003
- Vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 am 1. 7. 2002 konnten Benützungsvereinbarungen aller Wohnungseigentümer auch konkludent durch jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart geschlossen werden.OGH 5 Ob 106/03d, 07.10.2003
- Hier: Schlüssige Überlassung der Sondernutzung an den für eine Lifterrichtung benötigten Hausteilen.OGH 5 Ob 54/02f, 26.02.2002
- Die jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart kann nur als schlüssiges Einverständnis zur bestehenden Gebrauchsordnung gedeutet werden.OGH 5 Ob 47/97s, 25.02.1997
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- Insbesondere kann eine jahrelange, unwidersprochen gehandhabte Übung aller Miteigentümer ein schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB darstellen, das als Abschluss einer Benützungsvereinbarung gewertet werden kann.OGH 1 Ob 556/93, 25.08.1993
- und geändert werden.OGH 3 Ob 620/89, 15.11.1989
- Hier: 4 1/2 jährige Benützung ohne Widerspruch.OGH 6 Ob 700/87, 14.01.1988
- Hiebei kann zum Nachteil des Partners eine falsche Vorstellung über den Inhalt bestehender Rechte nur dann gewertet werden, wenn er zum Entstehen dieser Vorstellung beigetragen hat oder wenn er sie erkennen konnte und zur Aufklärung des Irrtums nichts unternommen hat.OGH 7 Ob 635/83, 22.03.1984
- Hier: Unwidersprochene Kenntnisnahme der unveränderten Benützungsverhältnisse durch den Rechtsnachfolger.OGH 7 Ob 593/83, 22.09.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013638 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 3 Ob 184/25t, 17.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 169/23s, 26.04.2024, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 145/23h, 22.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 16/22x, 03.03.2022
- OGH 5 Ob 125/20y, 02.09.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 246/18i, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 93/17p, 20.07.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 198/16b, 22.11.2016, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 88/16a, 22.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 35/16v, 28.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 863
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