Aus wessen Sicht wird eine Mehrheitsentscheidung beurteilt?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Ob eine von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beurteilt wird das vom Standpunkt der Miteigentümer aus und nicht vom Standpunkt der Mehrheit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist vom Standpunkt der Miteigentümer und nicht von jenem der Mehrheit zu beurteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße.OGH 2 Ob 56/23h, 25.10.2023
- Die Genehmigungsfähigkeit wichtiger Änderungen lässt einen Wertungsspielraum offen und stellt stets auf die Umstände des Einzelfalls ab. Eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist daher in diesem Zusammenhang nur zulässig, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.OGH 5 Ob 27/12z, 26.07.2012
- Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung.OGH 5 Ob 27/12z, 26.07.2012
- Naturgemäß kann im (vorausgehenden) Außerstreitverfahren auch nicht Gewissheit über den positiven Ausgang des angestrebten Kündigungsprozesses erwartet werden, sodass die bloße Möglichkeit der Erfolglosigkeit der Aufkündigung die Versagung der Genehmigung nicht rechtfertigt.OGH 5 Ob 8/09a, 03.03.2009
- Es kommt auch nicht nur auf finanzielle Interessen an; vielmehr sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen; insbesondere auch ein persönliches (immaterielles) Interesse eines Miteigentümers am Weiterbestehen seiner Wohnmöglichkeit.OGH 5 Ob 8/09a, 03.03.2009
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- Die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit durch einen Dachbodenausbau drängt bei einem Haus in gehobener Wohngegend mit zwei Wohnungen keineswegs die Vermutung auf, dies sei aus der Sicht aller Miteigentümer eine „bessere Benützung des Hauptstammes". Eine solche Maßnahme mag den Wert des Hauses steigern und die Interessen des einen Miteigentümers befriedigen, kann aber nachteilig für die Wohnqualität sein.OGH 6 Ob 83/06h, 21.12.2006
- Das Gesetz stellt für die richterliche Ermessensentscheidung nach § 835 ABGB keine bindenden Richtlinien auf.OGH 1 Ob 18/92, 14.07.1992
- In die solcherart vorzunehmende Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft hat freilich auch eine angemessene Berücksichtigung der subjektiven Lage der einzelnen Teilhaber, also der persönlichen und familiären Verhältnisse und Bedürfnisse einzufließen.OGH 4 Ob 513/90, 24.04.1990
- Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hat der Außerstreitrichter zunächst zu prüfen, ob durch das Unterbleiben der geplanten Verwaltungsmaßnahme wichtige Interessen des Antragstellers verletzt würden. Die ( Nicht- )Genehmigung der Maßnahme ist vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer zu beurteilen.OGH 8 Ob 551/87, 21.05.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013703 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 23.
- OGH 5 Ob 38/25m, 20.11.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 43/24t, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 56/23h, 25.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 244/21z, 01.06.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 41/21v, 26.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 18/17p, 19.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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