Bis zu welchem Wertunterschied ist eine Teilung noch möglich?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Eine Teilung in Natur ist nur zulässig, wenn der zu zahlende Wertausgleich gering bleibt. Als gering gelten etwa Beträge um dreieinhalb Prozent des Gesamtwertes; ein Unterschied von 15 oder 20 Prozent ist es nicht mehr. Eine feste Obergrenze gibt es nicht, es kommt auf den Einzelfall an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 03.09.2024 (46 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Naturalteilung ist nur dann zulässig, wenn der zu bezahlende Wertausgleich geringfügig ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind.OGH 5 Ob 93/10b, 16.11.2010
- Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen.OGH 5 Ob 4/09p, 28.04.2009
- Ein Wertunterschied von 20 % wäre nicht mehr als geringfügig zu erachten.OGH 5 Ob 80/08p, 03.06.2008
- Geringfügige Wertunterschiede können durch Geld ausgeglichen werden, weil sonst die im Gesetz primär vorgesehene Realteilung praktisch kaum durchführbar wäre.OGH 10 Ob 242/02i, 26.11.2002
- Bei der vom Gesetzgeber bevorzugten Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum können die Kosten, die für eine Teilung in Kauf zu nehmen sind, generell höher veranschlagt werden.OGH 5 Ob 17/01p, 24.04.2001
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Verhältnis von 3/16 zu 13/16 nicht geringfügig.OGH 9 Ob 200/00b, 08.11.2000
- Nur geringfügige Wertunterschiede sind in Geld auszugleichen.OGH 9 Ob 200/00b, 08.11.2000
- Hier: Kosten für Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum.OGH 5 Ob 11/98y, 24.03.1998
- Beträge, im Bereich von 3,5 % des Gesamtwertes der Liegenschaft, sind geringfügig (MietSlg 37.046; MietSlg 40.043), bilden jedoch keine absolute Höchstgrenze, da es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt.OGH 5 Ob 11/98y, 24.03.1998
- 15 % Wertminderung ist nicht geringfügig.OGH 7 Ob 651/76, 03.02.1977
- Wertunterschied von S 60.000,- ist nicht geringfügig.OGH 8 Ob 282/65, 12.10.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013856 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 46.
- OGH 5 Ob 119/24x, 03.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 54/23m, 30.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 167/22b, 24.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 114/22h, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 121/21m, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 110/18i, 03.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 138/18g, 28.08.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 3 Ob 4/17k, 22.02.2017, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 69/16g, 29.09.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 843
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
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