Was bedeutet es, ein gemeinsames Grundstück wirklich zu teilen?
betrifft Miteigentümer, Erben, Grundeigentümer
Eine Teilung in Natur bedeutet, dass die gemeinsame Sache in Stücke zerlegt wird, die einander in Art und Wert ungefähr entsprechen. Zusammen müssen die Stücke so viel wert sein wie das ungeteilte Ganze. Nur geringe Unterschiede dürfen mit Geld ausgeglichen werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 25.10.2022 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Naturalteilung ist die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, sodass die Summe der Werte der Teile dem Wert der ungeteilten Sache gleichkommt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Realteilung bei einer Erbteilungsklage.OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022
- Auf diesen Grundsatz kommt es aber dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind.OGH 5 Ob 93/10b, 16.11.2010
- Realteilung (= Naturalteilung) ist regelmäßig dann möglich und tunlich, wenn die Sache (physisch bzw im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der ungeteilten Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Unverhältnismäßige Kosten, insbesondere notwendige Aufwendungen für Umbaumaßnahmen können die Naturalteilung unzulässig machen.OGH 5 Ob 4/09p, 28.04.2009
- Die den Teilhabern zufallenden Stücke müssen nicht nur gleichwertig, sondern auch gleich beschaffen sein (daher keine Teilung hier bebaute, dort unbebaute Grundstücke).OGH 3 Ob 178/05f, 29.03.2006
- Hier: Unmöglichkeit der Naturalteilung durch Wohnungseigentumsbegründung liegt vor, wenn dadurch der Verkehrswert der Liegenschaft um 41 % sinkt.OGH 5 Ob 61/04p, 03.08.2004
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe eines notwendigen Wertausgleiches scheitert (vergleiche 5 Ob 282/99b ua).OGH 10 Ob 242/02i, 26.11.2002
- Naturalteilung ist tunlich, wenn eine Sache ohne Notwendigkeit eines unverhältnismäßig großen Wertausgleiches in Teile zerlegt werden kann, sodass der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt.OGH 10 Ob 242/02i, 26.11.2002
- Hier: Erklärung eines beklagten Miteigentümers, er sei mit der Zuweisung einer geringerwertigen, ihn benachteiligenden Einheit unter Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch einverstanden.OGH 5 Ob 15/02w, 12.02.2002
- Jeder Miteigentümer muss einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit und seiner Quote entsprechenden Wertes erhalten; nur relativ geringfügige Wertunterschiede können in Geld ausgeglichen werden, weil die vom Gesetz bevorzugte Realteilung sonst nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden könnte.OGH 5 Ob 17/01p, 24.04.2001
- Beträgt aber der zum Wertausgleich erforderliche Betrag nicht einmal 3,5 % (hier: 3,36 %) des Gesamtwertes der aufzuteilenden Liegenschaft, ist dies ein "geringfügiger Wertunterschied"; ein Wertverlust von 5,28 % der geteilten Liegenschaft gegenüber der ungeteilten, muss im allgemeinen bei einer Realteilung als noch nicht wesentlich hingenommen werden.OGH 6 Ob 712/87, 28.01.1988
- Eine Verschiedenheit der Teilstücke schadet nur dann nicht, wenn die annähernd gleiche Beschaffenheit der beiden Teilstücke ohne weitere Schwierigkeiten herbeigeführt werden könnte.OGH 3 Ob 501/86, 19.03.1986
- Eine Realteilung, welche eine Arrondierung durch Zukauf von im Eigentum Dritter stehender Grundstücke voraussetzt, ist nicht möglich.OGH 7 Ob 68/73, 30.05.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013829 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 35.
- OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 114/22h, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 121/21m, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 138/18g, 28.08.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 103/17h, 23.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 69/16g, 29.09.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 100/16s, 11.07.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 122/16a, 11.07.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 841
- ABGB § 843
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
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