Darf mein Auftraggeber mir das Risiko der Zahlung aufbürden?
günstig für Subunternehmer betrifft Subunternehmer, Generalunternehmer, Auftraggeber, Bauunternehmer
Ja, das ist nicht schon deshalb unzulässig, weil es vom Gesetz abweicht, auch wenn es als ungewöhnlich gilt. Wird als Subunternehmer vereinbart, dass Sie erst bezahlt werden, wenn der Auftraggeber selbst sein Geld bekommt, muss dieser Ihre Forderung ohne unnötigen Verzug betreiben und alles zur Eintreibung Gebotene tun. Hat er nur einen Teil der Arbeiten weitergegeben, darf das Risiko auch nur diesen Teil betreffen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 28.08.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die Überwälzung des Risikos der Einbringlichkeit der Werklohnforderung des Unternehmers beim Besteller auf den Subunternehmer ist nicht schon an sich wegen der Abweichung dieser Vereinbarung vom dispositiven Recht sittenwidrig (Die Bestimmung ist aber als ungewöhnlich zu bezeichnen). Nimmt der Generalunternehmer nur eine vermittelnde Position im wirtschaftlichen Sinne ein, so ist insofern eine ausgewogene Veränderung der Rechtsposition beider Parteien gegenüber der gesetzlichen Normallage gegeben, als ihn die vertragliche Nebenpflicht trifft, zur Wahrung der Rechte und Interessen des Subunternehmens die Werklohnforderung beim Besteller ohne unnötigen Verzug zu betreiben und alle zur Einbringlichmachung gebotenen Schritte zu unternehmen, um das Risiko des Subunternehmens so gering als es unvermeidlich ist zu halten. Diese Auslegung der Vereinbarung ist bei der gegebenen Risikoverschiebung allerdings geboten. Hat der Generalunternehmer nur einen Teil des Werkes an den Subunternehmer weitervergeben, so widerspräche die Überwälzungsklausel insoweit den guten Sitten, als das Einbringlichkeitsrisiko sich nur auf den der Werkleistung des Subunternehmers entsprechenden Anteil erstrecken und nicht beide Parteien im Verhältnis der von ihnen wirtschaftlich dem Besteller erbrachten Werkleistungen treffen sollte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Risikoverschiebung kann jedoch unter bestimmten Umständen gegen die guten Sitten verstoßen.OGH 6 Ob 97/09x, 18.09.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013926 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 7 Ob 31/19p, 28.08.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 859
- ABGB § 864a
- ABGB § 879
- ABGB § 914
- ABGB § 1165
- ABGB § 1170
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