OGH 5 Ob 182/20f
Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen einen Umbau des Nachbarn im Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.
Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.
Nur ausnahmsweise. Ihr Schweigen zählt als Zustimmung, wenn der andere ihm schlechterdings keine andere Bedeutung beimessen konnte, etwa weil eine besondere Rechtsbeziehung Sie zum Widerspruch verpflichtet. War der andere selbst zuerst zum Reden verpflichtet, entsteht aus Ihrem Schweigen keine Verpflichtung.
Nein, nur ausnahmsweise. Ihr Schweigen gilt erst dann als Annahme, wenn der Antragsteller nach Lage der Umstände schlechterdings keine andere Bedeutung darin sehen konnte. Im Regelfall ist Schweigen daher keine Zustimmung.
Es muss eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen. Es darf kein vernünftiger Grund bleiben, daran zu zweifeln, dass Sie eine bestimmte rechtliche Folge herbeiführen wollten. Dabei sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Um herauszufinden, was die Vertragspartner wirklich wollten, darf auch ihr Verhalten vor und nach dem Vertragsabschluss herangezogen werden. Nicht nur der Text des Vertrags ist maßgeblich.
Zur Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Absicht der Vertragspartner ziehen lassen.
Entscheidend ist der Zweck, den der Vertrag verfolgt. Die einzelnen Bestimmungen sind im Zusammenhang mit dem übrigen Vertragsinhalt und allen Umständen zu beurteilen, aus denen sich die Absicht der Vertragspartner ablesen lässt.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Sagt die Vereinbarung nicht, wie weit bauliche Veränderungen gehen dürfen, und lässt sich das auch nicht aus der erkennbaren Absicht ableiten, wird der Vertrag ergänzt. Dafür können jene Regeln herangezogen werden, die sonst für Streitigkeiten unter Miteigentümern gelten. Der Vertrag ist dann so zu verstehen, wie es redlichem Verkehr entspricht.
Ja. Der Begriff der Änderung ist weit zu verstehen und erfasst auch Arbeiten, die nur allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen, wenn sie einer besseren Nutzung Ihres Objekts dienen. Sie müssen dafür nicht zugleich Ihre Wohnung baulich verändern.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Haben die anderen Wohnungseigentümer einem Bauvorhaben zugestimmt und wird es danach umfassend geändert, etwa an eine andere Stelle verlegt, braucht die Änderung eine neuerliche Zustimmung aller. Nur so kann geprüft werden, wie stark die Interessen aller insgesamt beeinträchtigt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 11.02.2020, 25 C 657/19t-16
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 06.08.2020, 53 R 89/20z-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 ABGB § 863 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 26 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
46 Absätze, 14.418 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2021
Geschäftszahl
5Ob182/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** G*****, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei C***** A*****, vertreten durch die Zumtobel Kronberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Beseitigung und Wiederherstellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 6. August 2020, GZ 53 R 89/20z-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 11. Februar 2020, GZ 25 C 657/19t-16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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