Übernimmt der neue Eigentümer meinen Mietvertrag stillschweigend?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nach dem Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf die Nacherben bestand eine gesetzlich nicht beschränkte Kündigungsmöglichkeit, von der jedoch mehr als 20 Jahre nach dem Erwerb nicht Gebrauch gemacht wurde. Daher ist ein schlüssiger Eintritt in die Vereinbarung über die bestimmte Dauer des Bestandverhältnisses anzunehmen.OGH 6 Ob 66/05g, 12.10.2006
- Der Erwerber muss sein gesetzliches Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben, widrigenfalls er an vertragliche Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibt.OGH 1 Ob 248/03g, 18.11.2003
- Hier durfte das Verhalten der Kläger, insbesondere die Entgegennahme des Mietzinses über viele Jahre ohne jeglichen Hinweis darauf, dass die Kläger die seinerzeit vereinbarte Befristung nicht gegen sich gelten lassen wollen, vom Beklagten im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB unter den gegebenen Umständen als Erklärung verstanden werden, den - schon von ihrem Rechtsvorgänger übernommenen - Mietvertrag auch weiterhin zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen zu lassen.OGH 1 Ob 122/02a, 11.06.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014349 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 45/24g, 18.03.2025, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Käufer einer Liegenschaft tritt in den bestehenden Mietvertrag ein. Ist das Mietrecht nicht im Grundbuch eingetragen, wird das Verhältnis ohne Rücksicht auf andere Vereinbarungen zu einem Vertrag auf unbestimmte Zeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Bleibt jemand nach dem Ende eines befristeten Vertrages im Objekt, wird eine stillschweigende Verlängerung vermutet. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der andere Vertragsteil sofort und für jeden erkennbar erklärt oder handelt, dass er den Vertrag nicht fortsetzen will. Es darf dann bei sachlicher Betrachtung kein Zweifel an seiner ernsthaften Ablehnung bestehen.