Zum Inhalt springen

Muss der Verkäufer sagen, dass meine Mängelrüge zu spät kam?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Ja, wenn die Verspätung erkennbar ist, verlangen Treu und Glauben, dass er sie ausdrücklich zurückweist. Ist die Verspätung aus Ihrer Mängelanzeige dagegen nicht ersichtlich, liegt noch kein Verzicht darin, dass er inhaltlich Stellung nimmt oder seine Gewährleistung nicht bestreitet.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 08.04.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr verlangen, dass eine als verspätet erkennbare Rüge vom Vertragspartner, an den sie gerichtet ist, ausdrücklich zurückgewiesen wird. Wenn eine Verspätung der Rüge der Mängelanzeige nicht zu entnehmen ist, kann daraus, dass der Verkäufer zur Rüge selbst Stellung nimmt oder seine Verpflichtung Gewähr zu leisten nicht bestreitet, ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung der Verspätung der Rüge noch nicht erschlossen werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014532 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Versäumte Mängelrüge unter Unternehmern

Sie verlieren nicht nur den Anspruch auf Gewährleistung, sondern auch den Schadenersatz wegen der mangelhaften Ware. Damit gehen alle Rechte verloren, die Sie aus dem Mangel ableiten. Ansprüche wegen Schäden, die der Mangel an anderen Sachen anrichtet, bleiben Ihnen dagegen erhalten. Beim reinen Werkvertrag und bei unbeweglichen Sachen gilt diese Rügepflicht nicht.

günstig für Verkäufer Übernahme schließt Rücktritt aus

Nein. Haben Sie die Leistung übernommen und vorbehaltlos als Erfüllung angenommen, können Sie sich nicht mehr auf die Verspätung berufen, sondern nur noch Gewährleistung verlangen. Nehmen Sie dagegen nur unter Vorbehalt an oder weisen Sie die Leistung zurück, bleibt der Rücktritt möglich.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Verzicht auf Einwand der verspäteten Mängelrüge
Vertragsrecht · Verspätete Mängelrüge und Verbesserungszusage
Vertragsrecht · Verschwiegener Mangel und Mängelrüge
Vertragsrecht · Verschwiegener Mangel und Mängelanzeige
Vertragsrecht · Abbedingen der Mängelrüge