OGH 3 Ob 131/19i
Worum es ging: Gilt meine Erklärung, obwohl ich sie anders gemeint habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, das ist möglich. Maßgeblich ist der Eindruck, den der Empfänger von Ihrem Verhalten haben musste, nicht Ihr innerer Wille. Konnte er Ihrem Verhalten nach den Umständen einen bestimmten Sinn entnehmen, müssen Sie diesen gegen sich gelten lassen.
Nicht immer. Geht der Verkäufer sachlich auf Ihre Mängelrüge ein, ohne auf deren Verspätung hinzuweisen, verzichtet er damit schlüssig darauf, sich später auf die versäumte Frist zu berufen. Ob ein solcher schlüssiger Verzicht anzunehmen ist, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
In der Regel nicht mehr, wenn er die Verbesserung zugesagt oder tatsächlich versucht hat. Darin liegt üblicherweise ein stillschweigender Verzicht darauf, sich auf die Verspätung Ihrer Mängelrüge zu berufen; ein solcher Verzicht ist auch nachträglich wirksam. Wer sich darauf stützt, muss die Umstände aber im Verfahren vorbringen.
Ja, wenn die Verspätung erkennbar ist, verlangen Treu und Glauben, dass er sie ausdrücklich zurückweist. Ist die Verspätung aus Ihrer Mängelanzeige dagegen nicht ersichtlich, liegt noch kein Verzicht darin, dass er inhaltlich Stellung nimmt oder seine Gewährleistung nicht bestreitet.
Wird ein Kauf rückabgewickelt, müssen Sie für die Zeit der Benützung ein Entgelt zahlen. Bei Sachen, die man üblicherweise kauft und nicht auf lange Zeit mietet, wäre der ortsübliche Mietzins unbillig hoch, weil er schon nach kurzer Zeit den Kaufpreis erreichen würde. Bei einem Auto wird deshalb darauf abgestellt, welchen Aufwand Sie sich erspart haben, um sich den Gebrauch eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs zu verschaffen.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
Ja. Die Regel, dass ein Unternehmer Mängel sofort rügen muss, gilt nicht zwingend. Sie können etwas anderes vereinbaren, und auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge kann auch schlüssig verzichtet werden.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 16.08.2018, 23 Cg 15/16f-54
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.03.2019, 5 R 12/19z-64
Zitierte Paragrafen
UGB § 377 ZPO § 179 ZPO § 180 ZPO § 235 ZPO § 258 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.04.2020
Geschäftszahl
3Ob131/19i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien P* SPRL, *, und O* SPRL, *, als gemeinsame Insolvenzverwalter über das Vermögen der N* SRL, Rumänien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 178.313,45 EUR sA, über a) den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss und b) die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil je des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2019, GZ 5 R 12/19z-64, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. August 2018, GZ 23 Cg 15/16f-54, zu a) teilweise aufgehoben und zu b) teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der klagenden Parteien wird wie im Kopf der Entscheidung ersichtlich berichtigt.
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