Muss mich der andere schon vor dem Vertrag aufklären?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsument, Unternehmer, Bewerber
Ja. Schon mit der Aufnahme des Kontakts entsteht zwischen möglichen Geschäftspartnern ein gegenseitiges Schuldverhältnis. Es verpflichtet beide, einander über die Beschaffenheit der geplanten Leistung aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertrag entgegenstehen. Wer diese Pflichten schuldhaft verletzt, muss den Schaden ersetzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 22.04.2025 (50 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Mögliche Geschäftspartner treten schon mit der Kontaktaufnahme in ein beiderseitiges vorvertragliches Schuldverhältnis, das die Beteiligten insbesondere verpflichtet, einander über die Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Leistungsgegenstände aufzuklären und Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen macht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1295 ABGB schadenersatzpflichtig.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vergabeverfahren; Verletzung der Pflicht des Bieters, zu seinem Angebot zu stehen.OGH 3 Ob 131/21t, 25.11.2021
- Das Ziel, die „gesamte Arbeitswelt" diskriminierungsfrei zu stellen, wäre nicht erreichbar, wenn im Fall der sexuellen Belästigung die vorvertragliche Phase ausgeklammert bliebe. Diese Beurteilung steht auch mit der allgemeinen schuldrechtlichen Auffassung von der Haftung aus culpa in contrahendo für eine vorvertragliche Verletzung von Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten ab der Aufnahme des geschäftlichen Kontakts im Einklang.OGH 9 ObA 18/08z, 05.06.2008
- Diese vorvertraglichen Pflichten sind den Vertragspflichten ähnlich, richten sich aber niemals auf Leistung einer Sache; das Schuldverhältnis ist vielmehr ein solches "ohne Hauptleistungspflicht".OGH 9 ObA 243/02d, 25.06.2003
- Die Verletzung der Vergabevorschriften kann im vorvertraglichen Raum nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo - ein Verschulden des Organs vorausgesetzt, das indes gemäß § 1298 ABGB vermutet wird, sodass der Rechtsträger insofern den Entlastungsbeweis antreten müsste - die Verpflichtung des Rechtsträgers zum Schadenersatz zur Folge haben.OGH 1 Ob 110/02m, 25.03.2003
- Eine Verletzung von Aufklärungspflichten stellt insbesondere die Irreführung in bezug auf solche Umstände, bei deren Kenntnis der Vertragspartner vom Vertragsabschluss Abstand genommen oder das Geschäft anders geschlossen hätte, dar; sie kann auch durch Schweigen erfolgen.OGH 8 Ob 29/94, 27.10.1994
- Eine Haftung ist dann anzunehmen, wenn in den Vertragsverhandlungen beim Partner das Vertrauen geweckt und genährt wurde, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen.OGH 7 Ob 619/91, 19.12.1991
- Hier: Öffentliche AusschreibungOGH 4 Ob 406/87, 31.05.1988
- Die Schutz- und Sorgfaltspflichten können ausnahmsweise auch vom Oblaten durch Nichtabschluss verletzt werden.OGH 7 Ob 669/86, 23.10.1986
- Im Rahmen dieses beiderseitigen Schuldverhältnisses bestehen Aufklärungspflichten, Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten, die den unselbständigen vertraglichen Nebenpflichten entsprechen.OGH 8 Ob 511/86, 19.06.1986
- Hier: Aufklärung über die Untauglichkeit der aus der Selbstauskunft hervorgehenden Finanzierungsgrundlagen für den Kauf eines Fertighauses.OGH 1 Ob 634/83, 01.06.1983
- Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bilden kein selbständiges Schuldverhältnis, sondern sind ein Teil des durch den Vertragsabschluss begründeten Schuldverhältnisses.OGH 1 Ob 520/78, 08.03.1978
- Übertriebene Behauptung von Mängeln eines Bauwerkes, sodass letztlich Rücktritt erfolgt.OGH 6 Ob 592/77, 26.05.1977
- Das die Geschäftspartner zu gegenseitiger Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Geschäftes verpflichtet.OGH 5 Ob 626/76, 06.07.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014885 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 50.
- OGH 7 Ob 33/25s, 22.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 53/25g, 22.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 58/20p, 22.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 13/19v, 28.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 871
- ABGB § 878
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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