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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.02.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 210/24v

Worum es ging: Darf sich jemand nach einem Verzicht doch auf Verjährung berufen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat jemand zuerst erklärt, sich nicht auf die Verjährung zu berufen, und wendet er im Prozess dann doch Verjährung ein, handelt er arglistig. Sie können ihm das entgegenhalten.

Ja. Versucht der Schuldner, den Mangel zu verbessern, liegt darin die Anerkennung Ihrer Forderung. Dadurch wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen; sie beginnt mit dem Abschluss der auf die Verbesserung gerichteten Arbeiten neu.

Nein. Sagt der Unternehmer nach der Ablieferung zu, die festgestellten Mängel zu beheben, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit der Vollendung der Verbesserung zu laufen. Dasselbe gilt bei einem erfolglosen Verbesserungsversuch; danach stehen Ihnen die Behelfe wegen des Mangels wieder zur Wahl.

Sagt Ihnen jemand zu, eine Schuld zu bezahlen, falls sie noch offen sein sollte, ist das zwar kein Anerkenntnis, wohl aber ein Verzicht darauf, sich auf die Verjährung zu berufen. Diese Zusage wirkt auch dann, wenn sie erst nach Ablauf der Frist abgegeben wurde. Wer bezahlt haben will, muss die Zahlung aber weiterhin selbst beweisen.

Ja. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht es, wenn der Schuldner die Schuld bloß bestätigt; eine neue eigenständige Verpflichtung muss er dabei nicht schaffen wollen. Ob eine Äußerung in diesem Sinn zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.

Das Gericht darf die Verjährung nicht von sich aus berücksichtigen. Auch wenn schon aus der Klage hervorgeht, dass ein Anspruch verjährt sein könnte, muss die beklagte Partei sich darauf berufen und die dafür maßgeblichen Tatsachen vorbringen.

Den Einwand, dass ein Anspruch verjährt ist, können Sie nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erheben. Berücksichtigt werden kann er erstmals nur im Urteil der ersten Instanz.

In der Regel nicht. Dass das Berufungsgericht unzulässiges neues Vorbringen berücksichtigt hat, können Sie mit Revision grundsätzlich nicht bekämpfen. Anders ist es, wenn dadurch ein neuer Anspruch oder ein neuer Einwand in die Entscheidung eingeflossen und diese deshalb rechtlich unrichtig geworden ist.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Im Berufungsverfahren dürfen keine neuen Tatsachen berücksichtigt werden. Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung dennoch darauf und beurteilt es die Sache deshalb rechtlich falsch, können Sie das mit einer Revision bekämpfen.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1497 ABGB § 1502 ABGB § 914 ABGB § 933 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.398 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.02.2025

Geschäftszahl

7Ob210/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* H*, vertreten durch Dr. Thomas Kainz, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V* AG, *, und 2. A* GmbH, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 44.144 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2024, GZ 2 R 132/24g-64, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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