Wird mein Ersatz gekürzt, obwohl mich kein Vorwurf trifft?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (28 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1973)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die aus § 1304 ABGB abgeleitete Schadensminderungspflicht findet ihre dogmatische Begründung darin, dass der Schädiger zwar hinsichtlich eines Einsatzschadens schuldhaft gehandelt, trotz adäquater Verursachung weitere aus der Sphäre des Geschädigten resultierende Folgeschäden aber dann nicht mehr zu vertreten hat, wenn ihn diesbezüglich kein Verschulden trifft. Der Geschädigte ist im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit daher nicht verhalten, den vorsätzlich handelnden Schädiger an der Zufügung weiterer vorsätzlicher (Einsatz-)Schäden zu hindern. Letzterer hat es vielmehr selbst in der Hand, die in seine Sphäre fallende Schädigungshandlung zu beenden.OGH 4 Ob 201/18i, 13.06.2019
- Kann der Geschädigte einer psychotischen Verhaltensweise nicht wirksam begegnen, kann ihm eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht anspruchsmindernd entgegengehalten werden.OGH 2 Ob 349/98g, 22.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027062 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 28.
- OGH 4 Ob 24/24v, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 146/19b, 28.01.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 179/19p, 18.12.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 201/18i, 13.06.2019
- OGH 4 Ob 59/18g, 25.09.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 24/18k, 25.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 164/17g, 22.03.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Trifft den Getöteten ein Mitverschulden, wird der Anspruch der Hinterbliebenen entsprechend gekürzt. Das gilt auch dann, wenn der Verletzte den Angriff provoziert oder durch sein absichtliches Verhalten ausgelöst hat, und ebenso, wenn der Angreifer strafrechtlich wegen Überschreitung der Notwehr verurteilt wurde.
Bei der Berechnung eines Schadens gilt der Grundsatz, dass Vorteile gegenzurechnen sind. Was Sie durch das schädigende Ereignis an Vorteilen erlangt haben, mindert also Ihren Ersatz.