Was muss ich zurückgeben, wenn der Vertrag nichtig ist?
betrifft Vertragspartner, Konsument, Unternehmer, Arbeitnehmer
Jede Seite muss zurückstellen, was sie aus dem Vertrag zu ihrem Vorteil erhalten hat. Ist eine Rückgabe in Natur nicht möglich, etwa bei geleisteter Arbeit, ist die Bereicherung herauszugeben. Ersetzt wird dann der Nutzen des Empfängers im Zeitpunkt der Leistung, nicht Ihr Schaden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Wirkung der Nichtigkeit zweiseitig verbindlicher Geschäfte ist lediglich die Verpflichtung jedes Vertragsteiles zur Rückstellung dessen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat (vgl 6 Ob 204/59). Falls eine Naturalrückstellung unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht kommt, ist die Bereicherung herauszugeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichtiges Scheingeschäft.OGH 1 Ob 226/19w, 21.01.2020
- Inhalt und Umfang des Anspruchs nach § 877 ABGB sind in dieser Bestimmung nicht festgelegt. Sie richten sich daher nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.OGH 9 Ob 98/04h, 23.11.2005
- Inhalt und Umfang richten sich daher nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Ist die Rückgabe in Natur unmöglich oder untunlich, etwa bei Arbeitsleistungen, so schuldet der Empfänger Wertersatz nach Maßgabe seines Nutzens im Zeitpunkt der Leistung und nicht nach dem Schaden des Leistenden.OGH 1 Ob 104/00a, 19.12.2000
- Keine grundlose Bereicherung bei realer Rückstellung der Hauptsache.OGH 7 Ob 672/86, 15.01.1987
- Letzteres gilt etwa, wenn der Empfänger die Sache bereits gültig weiterveräußert hat (auch bei vertretbaren Sachen).OGH 5 Ob 744/81, 23.03.1982
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Beschäftigungsverbot nach KrankenpflegeG.OGH 4 Ob 42/75, 07.10.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016361 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 40/24a, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 13/24f, 25.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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