Darf ich Vertragsstrafe und Verzugszinsen zugleich zahlen müssen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus § 6 Abs 1 Z 13 KSchG kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Verzugszinsen in AGB, die den für den Fall der vertragsgemäßen Zahlung vereinbarten Sollzinssatz nicht um mehr als 5 % übersteigen, jedenfalls zulässig sind. Vielmehr kann eine solche Klausel aus anderen Gründen dennoch nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend sein.OGH 1 Ob 177/24x, 11.11.2025
- Dass § 6 Abs 1 Z 13 KSchG für Verbraucher einen vertraglichen Verzugszinsenaufschlag mit höchstens fünf Prozentpunkten über dem vereinbarten Zinssatz für vertragsgemäße Zahlung limitiert, ändert am pönalen Charakter von den dispositiven Verzugszins erhöhenden Vereinbarungen nichts; ihnen wird damit bloß eine Grenze gesetzt.OGH 6 Ob 120/15p, 20.07.2016
- Der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen erheblich übersteigenden Zinssatz wird der Charakter einer Vertragsstrafe zuerkannt.OGH 7 Ob 559/84, 10.05.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016563 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 1 Ob 177/24x, 11.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 14/18h, 14.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1333 · Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
- ABGB § 1336
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch vereinbarte Verzugszinsen stoßen an die Grenzen der guten Sitten. Rückständige Zinsen dürfen das nicht eingeklagte Kapital nicht übersteigen, und bei einem auffallenden Missverhältnis der Leistungen kann die Vereinbarung unwirksam sein, wenn ein weiterer Umstand hinzutritt, etwa die erkennbare Bedrohung Ihrer wirtschaftlichen Existenz.
Im Zweifel ist eine vereinbarte Vertragsstrafe nur dann zu zahlen, wenn Sie die Nichterfüllung verschuldet haben. Die Parteien können aber auch vereinbaren, dass die Strafe ohne Verschulden anfällt. Eine solche Vereinbarung muss beide Seiten annähernd gleich behandeln, sonst ist sie wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.