Kann ich etwas fordern, das andere für mich vereinbart haben?
günstig für Begünstigter betrifft Begünstigte, Vertragspartner, Konsumenten
Haben zwei Personen vereinbart, dass jemand Drittes eine Leistung bekommt, kommt es darauf an, wem die Leistung hauptsächlich nützen soll. Nützt sie vor allem der dritten Person, darf diese die Leistung im Zweifel selbst fordern. Hat einer der Vertragspartner ein eigenes Interesse daran, ist das nicht der Fall.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 11.09.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Im Zweifel liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter dann vor, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Diese Beurteilung ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Rechtsfrage. Bei einem Eigeninteresse eines Vertragspartners ist ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist eine Auslegungsfrage, die nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen ist.OGH 4 Ob 33/23s, 28.03.2023
- Ob ein Forderungsrecht des Dritten entsteht, ist eine Frage der Vertragsauslegung.OGH 4 Ob 61/03d, 29.04.2003
- Eine solche Auslegung ist nur unter Zugrundelegung der Behauptungen desjenigen vorzunehmen, der einen Anspruch aus einem Vertrag ableiten will.OGH 7 Ob 536/92, 07.05.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017145 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 22.
- OGH 4 Ob 108/25y, 11.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 33/23s, 28.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 49/22z, 01.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 163/18h, 20.02.2019, Fall aus Kärnten
- OGH 9 Ob 69/17p, 30.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 53/16d, 25.08.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 881 · Verträge zugunsten Dritter
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